Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 15a (Auflösung des negativen Kapitalkontos) EStH

Auflösung des negativen KapitalkontosHinweis der Finanzverwaltung zu § 15a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Bei einem vorzeitigen Fortfall des negativen Kapitalkontos kann eine überschießende Außenhaftung des Kommanditisten nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden (BFH vom 26.09.1996 – IV R 105/94, BStBl II 1997 S. 277). – H 16 (4) Beispiele 1. Grundfall Die eingetragene…

Amtlicher Wortlaut

– Bei einem vorzeitigen Fortfall des negativen Kapitalkontos kann eine überschießende Außenhaftung des Kommanditisten nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden (>BFH vom 26.09.1996 – IV R 105/94, BStBl II 1997 S. 277).

– >H 16 (4)

Beispiele

1. Grundfall

Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €.

tatsächlich geleistete Einlage (= Kapitalkonto 01.01.01) | 110.000 €

Verlustanteil des Kommanditisten 01 | 300.000 €

Kapitalkonto 31.12.01 | – 190.000 €

Lösung:

ausgleichsfähig nach | § 15a Abs. 1 Satz 1 | 110.000 €

nach | § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 | 90.000 €

verrechenbar nach | § 15a Abs. 2 | 100.000 €

2. Spätere Rückzahlung der Hafteinlage

Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €.

Jahr 01: | tatsächlich geleistete Einlage

(= Kapitalkonto 01.01.01) | 100.000 €

Verlustanteil 01 | 250.000 €

Lösung:

ausgleichsfähig nach | § 15a Abs. 1 Satz 1 | 100.000 €

nach | § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 | 100.000 €

verrechenbar nach | § 15a Abs. 2 | 50.000 €

Jahr 02: | Resteinzahlung Haftkapital | 100.000 €

Verlustanteil 02 | 50.000 €

Lösung:

ausgleichsfähig (R 15a Abs. 3 Satz 8) | 0 €

verrechenbar nach § 15a Abs. 2 | 50.000 €

Jahr 03: | Rückzahlung Kommanditeinlage | 60.000 €

Verlustanteil 03 | 40.000 €

Lösung:

ausgleichsfähig (R 15a Abs. 3 Satz 9) | 0 €

verrechenbar nach § 15a Abs. 2 | 40.000 €

Keine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1, weil die Außenhaftung aufgrund der Einlageminderung von 60.000 € wieder auflebt.

3. Gewinne und Entnahmen bei vorhandenem verrechenbaren Verlust

Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €.

Jahr 01: | tatsächlich geleistete Einlage

(= Kapitalkonto 01.01.01) | 200.000 €

Verlustanteil 01 | 220.000 €

Kapitalkonto 31.12.01 | – 20.000 €

Lösung:

ausgleichsfähig nach § 15a Abs. 1 Satz 1 | 200.000 €

verrechenbar nach § 15a Abs. 2 | 20.000 €

Jahr 02: | Entnahme 02 | 60.000 €

Gewinnanteil 02 | 40.000 €

Kapitalkonto 31.12.02 | – 40.000 €

Lösung:

zu versteuernder Gewinnanteil:

Gewinnanteil (vor § 15a Abs. 2) | 40.000 €

abzgl. verrechenbarer Verlust 01 | – 20.000 €

in 02 zu versteuern | 20.000 €

Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 | 0 €

Keine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1, weil durch die Einlageminderung in 02 die Außenhaftung des Kommanditisten i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 2 von 60.000 € wieder auflebt.

4. Liquidation – § 52 Abs. 24 Satz 3

Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €.

bis zum Zeitpunkt der Liquidation tatsächlich geleistete Einlage | 100.000 €

bis zum Zeitpunkt der Liquidation ausgleichsfähige Verluste | 200.000 €

negatives Kapitalkonto im Zeitpunkt der Liquidation | – 100.000 €

anteiliger Liquidationsgewinn | a) | 50.000 €

b) | 110.000 €

Der Liquidationsgewinn wird zunächst zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos verwandt.

Im Fall a) | braucht der Kommanditist das verbleibende negative Kapitalkonto nicht aufzufüllen.

Im Fall b) | erhält der Kommanditist nach Auffüllung seines negativen Kapitalkontos noch 10.000 € ausbezahlt.

Lösungen:

Fall a) | Liquidationsgewinn | 50.000 €

Wegfall des negativen Kapitalkontos | 50.000 €

Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 | 100.000 €

Fall b) | Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 | 110.000 €

(keine Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos, da es durch den Liquidationsgewinn gedeckt ist)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung

(1) ¹Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden. ²Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister…

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BFH-Rechtsprechung zu § 15a EStG

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