H 15a (Auflösung des negativen Kapitalkontos) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Bei einem vorzeitigen Fortfall des negativen Kapitalkontos kann eine überschießende Außenhaftung des Kommanditisten nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden (BFH vom 26.09.1996 – IV R 105/94, BStBl II 1997 S. 277). – H 16 (4) Beispiele 1. Grundfall Die eingetragene…
Amtlicher Wortlaut
– Bei einem vorzeitigen Fortfall des negativen Kapitalkontos kann eine überschießende Außenhaftung des Kommanditisten nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden (>BFH vom 26.09.1996 – IV R 105/94, BStBl II 1997 S. 277).
– >H 16 (4)
Beispiele
1. Grundfall
Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €.
tatsächlich geleistete Einlage (= Kapitalkonto 01.01.01) | 110.000 €
Verlustanteil des Kommanditisten 01 | 300.000 €
Kapitalkonto 31.12.01 | – 190.000 €
Lösung:
ausgleichsfähig nach | § 15a Abs. 1 Satz 1 | 110.000 €
nach | § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 | 90.000 €
verrechenbar nach | § 15a Abs. 2 | 100.000 €
2. Spätere Rückzahlung der Hafteinlage
Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €.
Jahr 01: | tatsächlich geleistete Einlage
(= Kapitalkonto 01.01.01) | 100.000 €
Verlustanteil 01 | 250.000 €
Lösung:
ausgleichsfähig nach | § 15a Abs. 1 Satz 1 | 100.000 €
nach | § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 | 100.000 €
verrechenbar nach | § 15a Abs. 2 | 50.000 €
Jahr 02: | Resteinzahlung Haftkapital | 100.000 €
Verlustanteil 02 | 50.000 €
Lösung:
ausgleichsfähig (R 15a Abs. 3 Satz 8) | 0 €
verrechenbar nach § 15a Abs. 2 | 50.000 €
Jahr 03: | Rückzahlung Kommanditeinlage | 60.000 €
Verlustanteil 03 | 40.000 €
Lösung:
ausgleichsfähig (R 15a Abs. 3 Satz 9) | 0 €
verrechenbar nach § 15a Abs. 2 | 40.000 €
Keine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1, weil die Außenhaftung aufgrund der Einlageminderung von 60.000 € wieder auflebt.
3. Gewinne und Entnahmen bei vorhandenem verrechenbaren Verlust
Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €.
Jahr 01: | tatsächlich geleistete Einlage
(= Kapitalkonto 01.01.01) | 200.000 €
Verlustanteil 01 | 220.000 €
Kapitalkonto 31.12.01 | – 20.000 €
Lösung:
ausgleichsfähig nach § 15a Abs. 1 Satz 1 | 200.000 €
verrechenbar nach § 15a Abs. 2 | 20.000 €
Jahr 02: | Entnahme 02 | 60.000 €
Gewinnanteil 02 | 40.000 €
Kapitalkonto 31.12.02 | – 40.000 €
Lösung:
zu versteuernder Gewinnanteil:
Gewinnanteil (vor § 15a Abs. 2) | 40.000 €
abzgl. verrechenbarer Verlust 01 | – 20.000 €
in 02 zu versteuern | 20.000 €
Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 | 0 €
Keine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1, weil durch die Einlageminderung in 02 die Außenhaftung des Kommanditisten i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 2 von 60.000 € wieder auflebt.
4. Liquidation – § 52 Abs. 24 Satz 3
Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €.
bis zum Zeitpunkt der Liquidation tatsächlich geleistete Einlage | 100.000 €
bis zum Zeitpunkt der Liquidation ausgleichsfähige Verluste | 200.000 €
negatives Kapitalkonto im Zeitpunkt der Liquidation | – 100.000 €
anteiliger Liquidationsgewinn | a) | 50.000 €
b) | 110.000 €
Der Liquidationsgewinn wird zunächst zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos verwandt.
Im Fall a) | braucht der Kommanditist das verbleibende negative Kapitalkonto nicht aufzufüllen.
Im Fall b) | erhält der Kommanditist nach Auffüllung seines negativen Kapitalkontos noch 10.000 € ausbezahlt.
Lösungen:
Fall a) | Liquidationsgewinn | 50.000 €
Wegfall des negativen Kapitalkontos | 50.000 €
Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 | 100.000 €
Fall b) | Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 | 110.000 €
(keine Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos, da es durch den Liquidationsgewinn gedeckt ist)
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung
(1) ¹Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden. ²Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister…
§ 15a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15a EStG
20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 15a EStR – Verluste bei beschränkter HaftungEStH
- H 15a (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 15a (Anwachsung auf eine GmbH) EStH – Anwachsung auf eine GmbHEStH
- H 15a (Anwendungsbereich) EStH – AnwendungsbereichEStH
- H 15a (Beteiligung an vermögensverwaltender Gesellschaft) EStH – Beteiligung an vermögensverwaltender GesellschaftEStH
- H 15a (BGB-Innengesellschaft) EStH – BGB-InnengesellschaftEStH
- H 15a (Bürgschaft) EStH – BürgschaftEStH
- H 15a (Einlagen) EStH – EinlagenEStH
- H 15a (Formwechsel mit steuerlicher Rückwirkung) EStH – Formwechsel mit steuerlicher RückwirkungEStH
- H 15a (Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3) EStH – Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3EStH
- H 15a (Kapitalkonto) EStH – KapitalkontoEStH
- H 15a (Stille Reserven) EStH – Stille ReservenEStH
- H 15a (Übernahme des negativen Kapitalkontos) EStH – Übernahme des negativen KapitalkontosEStH
- H 15a (Unentgeltliche Übertragung) EStH – Unentgeltliche ÜbertragungEStH
- H 15a (Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bei Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) EStH – Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bei Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und VerpachtungEStH
- H 15a (Verfassungsmäßigkeit) EStH – VerfassungsmäßigkeitEStH
- H 15a (Verlustabzug in Erbfällen) EStH – Verlustabzug in ErbfällenEStH
- H 15a (Verlustausgleich) EStH – VerlustausgleichEStH
- H 15a (Verlustverrechnung bei Einlageminderung) EStH – Verlustverrechnung bei EinlageminderungEStH
- H 15a (Verrechenbare Werbungskostenüberschüsse) EStH – Verrechenbare WerbungskostenüberschüsseEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 15a EStG
6 von 43 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 26.02.2026, IV R 27/23Die Behandlung sogenannter vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes ist verfassungsgemäß.
- BFH, Urteil vom 12.06.2025, IV R 28/22Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, X R 5/221. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/231. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des…
- BFH, Urteil vom 16.01.2025, IV R 11/22Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht ("Wiederaufleben der Haftung"), sondern auch…
- BFH, Urteil vom 16.01.2025, IV R 28/231. Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lässt das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG unberührt. Sie ist daher nicht in die…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche