Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 15a (Übernahme des negativen Kapitalkontos) EStH

Übernahme des negativen KapitalkontosHinweis der Finanzverwaltung zu § 15a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautIn Veräußerungsfällen findet § 52 Abs. 24 keine Anwendung (BFH vom 21.04.1994 – IV R 70/92, BStBl II S. 745). Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos führt beim eintretenden Kommanditisten auch dann nicht zu einem sofort ausgleichs‑ oder abzugsfähigen Verlust, wenn es nicht…

Amtlicher Wortlaut

In Veräußerungsfällen findet § 52 Abs. 24 keine Anwendung (>BFH vom 21.04.1994 – IV R 70/92, BStBl II S. 745). Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos führt beim eintretenden Kommanditisten auch dann nicht zu einem sofort ausgleichs‑ oder abzugsfähigen Verlust, wenn es nicht durch stille Reserven im Betriebsvermögen gedeckt ist (>BFH vom 14.06.1994 – VIII R 37/93, BStBl II 1995 S. 246). Entsprechendes gilt, wenn nach dem Gesellschafterwechsel die neu eingetretenen Gesellschafter Einlagen leisten (>BFH vom 19.02.1998 – IV R 59/96, BStBl II 1999 S. 266). Für den Erwerber stellen die gesamten Aufwendungen zum Erwerb des Anteils einschl. des negativen Kapitalkontos Anschaffungskosten dar (>BFH vom 21.04.1994 – IV R 70/92, BStBl II S. 745). Dies gilt auch, wenn der Kommanditanteil an einen Mitgesellschafter veräußert wird (>BFH vom 21.04.1994 – IV R 70/92, BStBl II S. 745).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung

(1) ¹Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden. ²Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister…

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BFH-Rechtsprechung zu § 15a EStG

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