H 15a (Verlustausgleich) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Der erweiterte Verlustausgleich kommt bei Kommanditisten von Altbetrieben auch in Betracht, wenn ihnen vor 1985 ausgleichsfähige Verluste zugerechnet worden sind, die zu einem negativen Kapitalkonto in Höhe ihres Haftungsbetrags geführt haben (BFH vom 26.08.1993 – IV R 112/91…
Amtlicher Wortlaut
– Der erweiterte Verlustausgleich kommt bei Kommanditisten von Altbetrieben auch in Betracht, wenn ihnen vor 1985 ausgleichsfähige Verluste zugerechnet worden sind, die zu einem negativen Kapitalkonto in Höhe ihres Haftungsbetrags geführt haben (>BFH vom 26.08.1993 – IV R 112/91, BStBl II 1994 S. 627).
– Der erweiterte Verlustausgleich kommt nicht in Betracht, wenn sich die Haftung des Kommanditisten aus anderen Vorschriften als § 171 Abs. 1 HGB ergibt (>BFH vom 14.12.1999 – IX R 7/95, BStBl II 2000 S. 265).
– Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB-Innengesellschafters oder eines atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich (>BFH vom 05.02.2002 – VIII R 31/01, BStBl II S. 464 und vom 11.03.2003 – VIII R 33/01, BStBl II S. 705).
– Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten mindert sich um den Teil der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, der der Beteiligung des atypisch still Unterbeteiligten an der Unterbeteiligungsgesellschaft mit dem Kommanditisten entspricht (>BFH vom 19.04.2007 – IV R 70/04, BStBl II S. 868).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung
(1) ¹Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden. ²Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister…
§ 15a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15a EStG
20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 15a EStR – Verluste bei beschränkter HaftungEStH
- H 15a (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 15a (Anwachsung auf eine GmbH) EStH – Anwachsung auf eine GmbHEStH
- H 15a (Anwendungsbereich) EStH – AnwendungsbereichEStH
- H 15a (Auflösung des negativen Kapitalkontos) EStH – Auflösung des negativen KapitalkontosEStH
- H 15a (Beteiligung an vermögensverwaltender Gesellschaft) EStH – Beteiligung an vermögensverwaltender GesellschaftEStH
- H 15a (BGB-Innengesellschaft) EStH – BGB-InnengesellschaftEStH
- H 15a (Bürgschaft) EStH – BürgschaftEStH
- H 15a (Einlagen) EStH – EinlagenEStH
- H 15a (Formwechsel mit steuerlicher Rückwirkung) EStH – Formwechsel mit steuerlicher RückwirkungEStH
- H 15a (Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3) EStH – Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3EStH
- H 15a (Kapitalkonto) EStH – KapitalkontoEStH
- H 15a (Stille Reserven) EStH – Stille ReservenEStH
- H 15a (Übernahme des negativen Kapitalkontos) EStH – Übernahme des negativen KapitalkontosEStH
- H 15a (Unentgeltliche Übertragung) EStH – Unentgeltliche ÜbertragungEStH
- H 15a (Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bei Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) EStH – Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bei Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und VerpachtungEStH
- H 15a (Verfassungsmäßigkeit) EStH – VerfassungsmäßigkeitEStH
- H 15a (Verlustabzug in Erbfällen) EStH – Verlustabzug in ErbfällenEStH
- H 15a (Verlustverrechnung bei Einlageminderung) EStH – Verlustverrechnung bei EinlageminderungEStH
- H 15a (Verrechenbare Werbungskostenüberschüsse) EStH – Verrechenbare WerbungskostenüberschüsseEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 15a EStG
6 von 43 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 26.02.2026, IV R 27/23Die Behandlung sogenannter vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes ist verfassungsgemäß.
- BFH, Urteil vom 12.06.2025, IV R 28/22Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, X R 5/221. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/231. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des…
- BFH, Urteil vom 16.01.2025, IV R 11/22Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht ("Wiederaufleben der Haftung"), sondern auch…
- BFH, Urteil vom 16.01.2025, IV R 28/231. Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lässt das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG unberührt. Sie ist daher nicht in die…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche