Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 15a (Verfassungsmäßigkeit) EStH

VerfassungsmäßigkeitHinweis der Finanzverwaltung zu § 15a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15a (BFH vom 19.05.1987 – VIII B 104/85, BStBl II 1988 S. 5 und vom 09.05.1996 – IV R 75/93, BStBl II S. 474). – Die Beschränkung des erweiterten Verlustausgleichs und Verlustabzugs auf den Fall der…

Amtlicher Wortlaut

– Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15a (>BFH vom 19.05.1987 – VIII B 104/85, BStBl II 1988 S. 5 und vom 09.05.1996 – IV R 75/93, BStBl II S. 474).

– Die Beschränkung des erweiterten Verlustausgleichs und Verlustabzugs auf den Fall der Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (>BFH vom 14.12.1999 – IX R 7/95, BStBl II 2000 S. 265).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung

(1) ¹Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden. ²Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister…

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BFH-Rechtsprechung zu § 15a EStG

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