H 15a (Einlagen) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Einlagen, die vor dem 25.12.2008 zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wj. der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht worden sind (§ 52 Abs. 33 Satz 6 i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.12.2008 – BGBl. I S. 2794), schaffen…
Amtlicher Wortlaut
– Einlagen, die vor dem 25.12.2008 zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wj. der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht worden sind (§ 52 Abs. 33 Satz 6 i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.12.2008 – BGBl. I S. 2794), schaffen Verlustausgleichspotential für spätere Wj. (>BFH vom 26.06.2007 – IV R 28/06, BStBl II S. 934 und BMF vom 19.11.2007 – BStBl I S. 823). Dies gilt auch für Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters (>BFH vom 20.09.2007 – IV R 10/07, BStBl II 2008 S. 118).
– Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Sach‑ oder Bareinlage, kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1 zweiter Halbsatz HGB nicht eintritt. Das führt dazu, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Hafteinlage zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 zur Ausgleichs‑ und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (>BFH vom 11.10.2007 – IV R 38/05, BStBl II 2009 S. 135 und vom 16.10.2008 – IV R 98/06, BStBl II 2009 S. 272).
– Ein Kommanditist kann sein Verlustausgleichsvolumen durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen. Eine freiwillige Einlage ist allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig ist (>BFH vom 10.11.2022 – IV R 8/19, BStBl II 2023 S. 332).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung
(1) ¹Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden. ²Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister…
§ 15a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15a EStG
20 von 22 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 15a EStR – Verluste bei beschränkter HaftungEStH
- H 15a (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 15a (Anwachsung auf eine GmbH) EStH – Anwachsung auf eine GmbHEStH
- H 15a (Anwendungsbereich) EStH – AnwendungsbereichEStH
- H 15a (Auflösung des negativen Kapitalkontos) EStH – Auflösung des negativen KapitalkontosEStH
- H 15a (Beteiligung an vermögensverwaltender Gesellschaft) EStH – Beteiligung an vermögensverwaltender GesellschaftEStH
- H 15a (BGB-Innengesellschaft) EStH – BGB-InnengesellschaftEStH
- H 15a (Bürgschaft) EStH – BürgschaftEStH
- H 15a (Formwechsel mit steuerlicher Rückwirkung) EStH – Formwechsel mit steuerlicher RückwirkungEStH
- H 15a (Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3) EStH – Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3EStH
- H 15a (Kapitalkonto) EStH – KapitalkontoEStH
- H 15a (Stille Reserven) EStH – Stille ReservenEStH
- H 15a (Übernahme des negativen Kapitalkontos) EStH – Übernahme des negativen KapitalkontosEStH
- H 15a (Unentgeltliche Übertragung) EStH – Unentgeltliche ÜbertragungEStH
- H 15a (Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bei Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) EStH – Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme bei Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und VerpachtungEStH
- H 15a (Verfassungsmäßigkeit) EStH – VerfassungsmäßigkeitEStH
- H 15a (Verlustabzug in Erbfällen) EStH – Verlustabzug in ErbfällenEStH
- H 15a (Verlustausgleich) EStH – VerlustausgleichEStH
- H 15a (Verlustverrechnung bei Einlageminderung) EStH – Verlustverrechnung bei EinlageminderungEStH
- H 15a (Verrechenbare Werbungskostenüberschüsse) EStH – Verrechenbare WerbungskostenüberschüsseEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 15a EStG
6 von 43 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 26.02.2026, IV R 27/23Die Behandlung sogenannter vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes ist verfassungsgemäß.
- BFH, Urteil vom 12.06.2025, IV R 28/22Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, X R 5/221. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 01.01.1995 (UmwStG 1995) gilt als Anschaffungskosten der Wert, mit dem die…
- BFH, Urteil vom 19.03.2025, XI R 2/231. Wächst eine KG auf den einzig verbleibenden Kommanditisten in der Rechtsform einer GmbH an, so ist der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte verrechenbare Verlust des Kommanditisten im Sinne des § 15a Abs. 4 des…
- BFH, Urteil vom 16.01.2025, IV R 11/22Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes scheidet nicht nur aus, soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht ("Wiederaufleben der Haftung"), sondern auch…
- BFH, Urteil vom 16.01.2025, IV R 28/231. Die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lässt das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten im Sinne des § 15a EStG unberührt. Sie ist daher nicht in die…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche