Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 15a (Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3) EStH

Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3Hinweis der Finanzverwaltung zu § 15a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Die Frage, ob eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 vorzunehmen ist, ist im Rahmen des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu klären (BFH vom 20.11.2014 – IV…

Amtlicher Wortlaut

– Die Frage, ob eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 vorzunehmen ist, ist im Rahmen des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu klären (>BFH vom 20.11.2014 – IV R 47/11, BStBl II 2015 S. 532).

– Wird bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage (z. B. ein Agio) entnommen, kommt es insoweit bis zur Höhe der Haftsumme zum Wiederaufleben der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigenden Haftung, so dass eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 zu unterbleiben hat (>BFH vom 06.03.2008 – IV R 35/07, BStBl II S. 676).

– Eine Übertragung der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 auf eine andere Kommanditbeteiligung des Mitunternehmers ist nicht möglich. Gewinne und Verluste i. S. d. § 15a müssen aus derselben Einkunftsquelle stammen (>BFH vom 20.11.2014 – IV R 47/11, BStBl II 2015 S. 532).

– Der fiktive Gewinn aus einer Einlage- bzw. Haftungsminderung ist demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird. Die gesellschafterbezogene Betrachtung der Gewinnhinzurechnung gilt auch dann, wenn der Kommanditanteil unterjährig unentgeltlich übertragen wird. In diesem Fall ist die Einlageminderung bei der steuerlichen Behandlung des entnehmenden Kommanditisten selbst und nicht bei dem Rechtsnachfolger zu berücksichtigen (BFH vom 20.06.2024 – IV R 17/21, BStBl II S. 898).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15a EStG – Verluste bei beschränkter Haftung

(1) ¹Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden. ²Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister…

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