Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 15b (Verfassungsmäßigkeit) EStH

VerfassungsmäßigkeitHinweis der Finanzverwaltung zu § 15b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– § 15b ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung“ hinreichend bestimmt (BFH vom 06.02.2014 – IV R 59/10, BStBl II S. 465). – Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nach § 15b verstößt auch im Fall sog. definitiver Verluste nicht gegen Artikel…

Amtlicher Wortlaut

– § 15b ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung“ hinreichend bestimmt (>BFH vom 06.02.2014 – IV R 59/10, BStBl II S. 465).

– Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nach § 15b verstößt auch im Fall sog. definitiver Verluste nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG (>BFH vom 29.11.2024 – IV R 6/22, BStBl II 2025 S. 283).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 15b EStG – Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

(1) ¹Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. ²Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. ³§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden. (2) ¹Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. ²Dies…

§ 15b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 15b EStG

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