H 15b (Verfassungsmäßigkeit) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– § 15b ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung“ hinreichend bestimmt (BFH vom 06.02.2014 – IV R 59/10, BStBl II S. 465). – Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nach § 15b verstößt auch im Fall sog. definitiver Verluste nicht gegen Artikel…
Amtlicher Wortlaut
– § 15b ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer „modellhaften Gestaltung“ hinreichend bestimmt (>BFH vom 06.02.2014 – IV R 59/10, BStBl II S. 465).
– Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung nach § 15b verstößt auch im Fall sog. definitiver Verluste nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG (>BFH vom 29.11.2024 – IV R 6/22, BStBl II 2025 S. 283).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 15b EStG – Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
(1) ¹Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. ²Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. ³§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden. (2) ¹Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. ²Dies…
§ 15b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 15b EStG
BFH-Rechtsprechung zu § 15b EStG
6 von 22 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 02.10.2025, IV R 14/231. Das für die Annahme einer modellhaften Gestaltung im Sinne des § 15b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche "vorgefertigte Konzept" muss sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft…
- BFH, Urteil vom 15.07.2025, IX R 13/24Die rückwirkende Anwendung von § 6e des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Abs. 14a EStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
- BFH, Urteil vom 18.12.2024, I R 12-13/21, I R 12/21, I R 13/211. Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958/2009 durch eine KGaA, die sich einer wirtschaftlich weitgehend funktionslosen Luxemburger Tochtergesellschaft bedient, mit der sie…
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, IV R 6/221. Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell nach § 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt nicht voraus, dass sich eine Investition als…
- BFH, Urteil vom 07.08.2024, IV R 9/221. Gibt der Steuerpflichtige nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheids erstmals eine inhaltlich abweichende Feststellungserklärung ab, so liegt darin zugleich ein…
- BFH, Urteil vom 16.03.2023, VIII R 10/19Erzielt ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur…
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche