BFH, Urteil vom 18.12.2024 – I R 12-13/21, I R 12/21, I R 13/21
Aus dem Leitsatz
1. Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958/2009 durch eine KGaA, die sich einer wirtschaftlich weitgehend funktionslosen Luxemburger Tochtergesellschaft bedient, mit der sie durch mehrere kurzfristig hintereinandergeschaltete Rechtsakte (Gesellschafterdarlehen, Darlehensverzicht, Gewinnausschüttung) "künstlich"…
Leitsatz
- Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958/2009 durch eine KGaA, die sich einer wirtschaftlich weitgehend funktionslosen Luxemburger Tochtergesellschaft bedient, mit der sie durch mehrere kurzfristig hintereinandergeschaltete Rechtsakte (Gesellschafterdarlehen, Darlehensverzicht, Gewinnausschüttung) "künstlich" Dividenden erzeugt.
- § 15b des Einkommensteuergesetzes (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen) findet im Bereich der Gewerbesteuer keine Anwendung.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revisionen der Klägerin gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.02.2021 - 5 K 197/18 und vom 10.02.2021 - 5 K 198/18 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 10. Februar 2021, Az: 5 K 197/18, Urteil; vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 10. Februar 2021, Az: 5 K 198/18, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 20 Abs. 2 S. 1 DBA LUX
- Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA LUX
- § 42 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- § 7 S. 1 GewStGGewerbeertrag
- § 15b EStGVerluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
- § 50d Abs. 11 EStGAnwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Art. 1 Abs. 2 EWGRL 435/90
- Art. 1 Abs. 2 EURL 96/2011
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Die G-GmbH ist seit 2018 mit 12 % an der inländischen T-GmbH beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 100.000 €. Wie hoch ist der Betrag, der aus der Dividende letztlich im Gewerbeertrag enthalten ist?
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Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie werden Dividenden einer Kapitalgesellschaft bei der Gewerbesteuer der empfangenden Kapitalgesellschaft behandelt?
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- Keine Rückbeziehung bei unterjährigem Erwerb (§ 9 Nr. 2a GewStG, R 9.3 GewStR); Veräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG und § 8b Abs. 3 KStG iVm § 7 S. 1 GewStG auch gewerbesteuerlich zu 95 % frei.
Typische Nachfrage: Welche Norm gilt für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Warum gibt es gewerbesteuerliche Hinzurechnungen?
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Typische Nachfrage: Warum wird bei Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter nur ein Fünftel angesetzt? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Wie wird die vGA bei der Kapitalgesellschaft korrigiert?
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