BFH, Urteil vom 07.08.2024 – IV R 9/22
Aus dem Leitsatz
1. Gibt der Steuerpflichtige nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheids erstmals eine inhaltlich abweichende Feststellungserklärung ab, so liegt darin zugleich ein Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Dieser führt, wird er vor Ablauf der Feststellungsfrist gestellt, gemäß § 171 Abs.…
Leitsatz
- Gibt der Steuerpflichtige nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewinnfeststellungsbescheids erstmals eine inhaltlich abweichende Feststellungserklärung ab, so liegt darin zugleich ein Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Dieser führt, wird er vor Ablauf der Feststellungsfrist gestellt, gemäß § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO zu einer Ablaufhemmung.
- Eine auf den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gerichtete Klage ist in der Regel mangels Beschwer unzulässig.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.02.2021 - 10 K 3480/18 F, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes auf den 31.12.2009 betrifft, aufgehoben. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 7/9 und die Klägerin zu 2/9 zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 23. Februar 2021, Az: 10 K 3480/18 F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 119 Abs. 1 AOBestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
- § 124 Abs. 3 AOWirksamkeit des Verwaltungsakts
- § 125 Abs. 1 AONichtigkeit des Verwaltungsakts
- § 149 AOAbgabe der Steuererklärungen
- § 164 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AOFestsetzungsfrist
- § 170 Abs. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AOBeginn der Festsetzungsfrist
- § 171 Abs. 3 AOAblaufhemmung
- § 171 Abs. 3a AOAblaufhemmung
- § 181 Abs. 1 S. 1 AOVerfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
- § 2 Abs. 3 EStGUmfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 15b Abs. 1 EStGVerluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
- § 15b Abs. 4 EStGVerluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 157 BGBAuslegung von Verträgen
- § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Bekanntgabe von Verwaltungsakten & Fristberechnung§ 124 AOSehr häufig geprüft
- Verspätungszuschlag, Zinsen & Säumniszuschläge§ 149 AORegelmäßig geprüft
- Vorbehalt der Nachprüfung & vorläufige Festsetzung§ 164 AORegelmäßig geprüft
- Änderung wegen neuer Tatsachen§ 164 AOSehr häufig geprüft
- Festsetzungsverjährung§ 169 AO, § 170 AO, § 171 AOSehr häufig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 2 EStGRegelmäßig geprüft
- Finanzgerichtliches Verfahren§ 40 FGORegelmäßig geprüft
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Welche Bedeutung hat die Bekanntgabe für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts?
- VA wird erst mit Bekanntgabe wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1 AO).
- Er wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 2 AO).
- Die Bekanntgabe setzt Fristen in Gang, insbesondere die Einspruchsfrist (§ 355 AO).
- Ein nichtiger VA ist unwirksam (§ 124 Abs. 3, § 125 AO).
Typische Nachfrage: Kann ein Bekanntgabemangel geheilt werden, und wenn ja, wann? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wann wird ein Verwaltungsakt wirksam?
Mit seiner Bekanntgabe und mit dem bekannt gegebenen Inhalt (§ 124 Abs. 1 AO). Nichtige VA sind unwirksam (§ 124 Abs. 3 AO).
- 3Klausurfrage · eigene Seite
Mandant M (Pflichtveranlagung) reicht seine Einkommensteuererklärung 2021 am 15.03.2023 ein. Wann endet die reguläre Festsetzungsfrist?
Die ESt 2021 entsteht mit Ablauf des 31.12.2021 (§ 36 Abs. 1 EStG). Wegen der Erklärungspflicht greift die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO): Beginn mit Ablauf des Abgabejahres 2023. Bei vier Jahren (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) endet die Frist mit Ablauf des 31.12.2027.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf des 31.12.2025 (Mittwoch). Das FA gibt den Änderungsbescheid am 31.12.2025 zur Post; er gilt am 05.01.2026 als bekannt gegeben. Ist die Frist gewahrt?
Nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO genügt es, dass der Bescheid vor Ablauf der Frist den Bereich der zuständigen Behörde verlassen hat. Die Absendung am 31.12. reicht, weil die Frist erst um 24:00 Uhr endet. Die spätere Bekanntgabe ist unschädlich, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Bescheid erst kurz vor Jahresende ergeht?
- Absendung genügt: Bescheid muss den Bereich der zuständigen Behörde vor Fristablauf verlassen haben (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
- Bekanntgabe darf nach Fristende liegen, sofern der Bescheid tatsächlich zugeht (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Der Bescheid muss tatsächlich zugehen (AEAO zu § 169 Nr. 1).
- Liegt der Bescheid noch im Postausgang der Behörde, ist die Frist nicht gewahrt (§ 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. a AO).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der 31.12. auf einen Sonntag fällt?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche