10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.10.2015 – X B 43/15

Wechsel der Gewinnermittlungsart - unterbliebene Berücksichtigung eines im Veranlagungsverfahren nicht erklärten und auch sonst nicht erkennbaren Übergangsverlusts - Voraussetzungen der Berichtigung nach § 129 S. 1 AO wegen Vorliegens einer ähnlichen "offenbaren" Unrichtigkeit

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Nichtberücksichtigung eines im Veranlagungsverfahren nicht erklärten Übergangsverlusts stellt keine "offenbare" Unrichtigkeit i.S. von § 129 S. 1 AO dar, wenn dieser auch aus den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen oder Bilanzen nicht erkennbar war, sondern erst durch weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ermittelt werden müssen (Abgrenzung…

Leitsatz

  1. NV: Die Nichtberücksichtigung eines im Veranlagungsverfahren nicht erklärten Übergangsverlusts stellt keine "offenbare" Unrichtigkeit i.S. von § 129 S. 1 AO dar, wenn dieser auch aus den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen oder Bilanzen nicht erkennbar war, sondern erst durch weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte ermittelt werden müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. Mai 2009 X R 47/08, BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946) .
  2. NV: Ist nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits die "Offenbarkeit" der geltend gemachten Unrichtigkeit zu verneinen, muss sich das FG nicht zusätzlich zur Frage der "Ähnlichkeit" des Fehlers äußern .
  3. NV: Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 129 S. 1 AO trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf ihr Vorliegen beruft .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 8. Januar 2015 2 K 1435/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 8. Januar 2015, Az: 2 K 1435/14, Urteil

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