R 39b.2 LStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere: 1. Monatsgehälter, 2. Wochen‑ und Tagelöhne, 3. Mehrarbeitsvergütungen, 4. Zuschläge und Zulagen, 5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von…
Amtlicher Wortlaut
(1) Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere:
1. Monatsgehälter,
2. Wochen‑ und Tagelöhne,
3. Mehrarbeitsvergütungen,
4. Zuschläge und Zulagen,
5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,
6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschl. auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kj. der Zahlung enden,
7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj., der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kj. zufließt.
(2) ¹Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. ²Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:
1. 13. und 14. Monatsgehälter,
2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
4. Jubiläumszuwendungen,
5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
6. Vergütungen für Erfindungen,
7. Weihnachtszuwendungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj. später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,
9. Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,
10. Zahlungen innerhalb eines Kj. als viertel‑ oder halbjährliche Teilbeträge,
11. steuerpflichtige Reisekostenerstattungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer
(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2) ¹Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. ²Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.…
§ 39b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39b EStG
- R 39b.3 LStR – Freibeträge für VersorgungsbezügeLStH
- R 39b.4 LStR – Altersentlastungsbetrag beim LohnsteuerabzugLStH
- R 39b.5 LStR – Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden ArbeitslohnLStH
- R 39b.6 LStR – Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen BezügenLStH
- R 39b.8 LStR – Permanenter Lohnsteuer-JahresausgleichLStH
- R 39b.9 LStR – Besteuerung des NettolohnsLStH
- H 39b.5 (Abschlagszahlungen) LStH – AbschlagszahlungenLStH
- H 39b.5 (Nachzahlungen) LStH – NachzahlungenLStH
- H 39b.5 (Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland (zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR)) LStH – Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland (zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR)LStH
- H 39b.6 (Beispiele:) LStH – Beispiele:LStH
- H 39b.6 (Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen) LStH – Regelmäßig wiederkehrende EinnahmenLStH
- H 39b.6 (Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit) LStH – Vergütung für eine mehrjährige TätigkeitLStH
- H 39b.6 (Wechsel der Art der Steuerpflicht) LStH – Wechsel der Art der SteuerpflichtLStH
- H 39b.9 (Abtretung des Kindergeldanspruchs bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Abtretung des Kindergeldanspruchs bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Anerkennung einer Nettolohnvereinbarung) LStH – Anerkennung einer NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Einkommensteuernachzahlung bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Finanzrechtsweg bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Finanzrechtsweg bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Steuerschuldner bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Steuerschuldner bei NettolohnvereinbarungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 39b EStG
6 von 18 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 11/211. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…
- BFH, Urteil vom 02.09.2021, VI R 19/191. Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II…
- BFH, Urteil vom 09.06.2021, VI R 16/191. Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im…
- BFH, Beschluss vom 30.09.2020, I R 76/17Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als "bevollmächtigter Vertreter" geregelt wird…
- BFH, Urteil vom 09.05.2019, VI R 28/17Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der…
- BFH, Urteil vom 11.04.2018, I R 5/161. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. signing bonus --eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche