Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

R 39b.2 LStR

Laufender Arbeitslohn und sonstige BezügeRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 39b EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere: 1. Monatsgehälter, 2. Wochen‑ und Tagelöhne, 3. Mehrarbeitsvergütungen, 4. Zuschläge und Zulagen, 5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von…

Amtlicher Wortlaut

(1) Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere:

1. Monatsgehälter,

2. Wochen‑ und Tagelöhne,

3. Mehrarbeitsvergütungen,

4. Zuschläge und Zulagen,

5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,

6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschl. auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kj. der Zahlung enden,

7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj., der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kj. zufließt.

(2) ¹Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. ²Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:

1. 13. und 14. Monatsgehälter,

2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,

3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,

4. Jubiläumszuwendungen,

5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,

6. Vergütungen für Erfindungen,

7. Weihnachtszuwendungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,

8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj. später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,

9. Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,

10. Zahlungen innerhalb eines Kj. als viertel‑ oder halbjährliche Teilbeträge,

11. steuerpflichtige Reisekostenerstattungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2) ¹Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. ²Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.…

§ 39b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 39b EStG

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