Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 39b.6 (Beispiele:) LStH

Beispiele:Hinweis der Finanzverwaltung zu § 39b EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautA. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber…

Amtlicher Wortlaut

A. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes

Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt:

a) | Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 01.01. bis 31.03.,

Arbeitslohn | 8.400 €

b) | Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 01.05. bis 30.06.,

Arbeitslohn | 4.200 €

Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 01.07. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20.08. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 € zzgl. eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 01.12.

Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:

Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (8.400 € + 4.200 €) | 12.600 €

Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €) | 5.300 €

Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) | 11.200 €

29.100 €

Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.

Abwandlung 1:

Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn:

Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (5 x 2.800 €) | 14.000 €

Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €) | 5.300 €

Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) | 11.200 €

30.500 €

Abwandlung 2:

Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 € = 16.800 € zu berücksichtigen.

B. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug

Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65-jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kj.) von 5.000 €. Der Arbeitnehmer ist am 28.02.2026 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 €. Seit dem 01.03.2026 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt.

Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:

I. | Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 01.01. bis 28.02. von (2 x 2.300 €) | 4.600,00 €

gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 01.03. an mit monatlich 900 €; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 €) | 9.000,00 €

Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit | 13.600,00 €

II. | Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (§ 39b Abs. 3 Satz 3):

a) der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge) (12,8 % von 10.800 € = 1.382,40 € höchstens 960 € zzgl. 288 € = 1.248 €, davon 10/12) | 1.040,00 €

b) der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags (12,8 % von 4.600 € = 588,80 € höchstens 608 €) | 588,80 €

c) vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich | 750,00 €

Gesamtabzugsbetrag somit | 2.378,80 €

III. | Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 € ./. 2.378,80 €) | 11.221,20 €

IV. | Von dem sonstigen Bezug von | 5.000,00 €

ist der Altersentlastungsbetrag von 12,8 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 608 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen

V. | (12,8 % von 5.000 € = 640 €, höchstens 608 € abzgl. 588,80 €) | 19,20 €

Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit | 4.980,80 €

VI. | Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschl. des sonstigen Bezugs beträgt somit

(11.221,20 € + 4.980,80 €) | 16.202,00 €

1

Maßgebend ist der erste Versorgungsbezug (900 €) x 12 Monate >§ 19 Abs. 2 Satz 4.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2) ¹Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. ²Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.…

§ 39b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 39b EStG

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