R 39b.8 LStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Nach § 39b Abs. 2 Satz 12 EStG darf das Betriebsstättenfinanzamt zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (sog. permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich). ²Voraussetzung für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Nach § 39b Abs. 2 Satz 12 EStG darf das Betriebsstättenfinanzamt zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (sog. permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich). ²Voraussetzung für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass
1. der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG) einkommensteuerpflichtig ist,
2. der Arbeitnehmer seit Beginn des Kj. ständig in einem Dienstverhältnis gestanden hat,
3. die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Abs. 2 EStG) nicht unterschritten wird,
4. bei der Lohnsteuerberechnung kein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war,
5. das Faktorverfahren nicht angewandt wurde,
6. der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld einschl. Saison-Kurzarbeitergeld, keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz oder § 3 der Mutterschutz‑ und Elternzeitverordnung oder einer entsprechenden Landesregelung, keine Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, keine Aufstockungsbeträge nach dem AltTZG und keine Zuschläge aufgrund § 6 Abs. 2 BBesG bezogen hat,
7. im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung kein Großbuchstabe U eingetragen ist,
8. im Kj. im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nicht nur zeitweise Beträge nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis d EStG oder der Beitragszuschlag nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG berücksichtigt wurden und – bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung – der Arbeitnehmer innerhalb des Kj. durchgängig zum Anwendungsbereich nur einer Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) gehörte und – bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung oder die gesetzliche Kranken‑ und soziale Pflegeversicherung – innerhalb des Kj. durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war,
9. der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn bezogen hat, der nach einem DBA oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der deutschen Lohnsteuer freigestellt ist.
³Auf die Steuerklasse des Arbeitnehmers kommt es nicht an. ⁴Sind die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, gilt die Genehmigung des Betriebsstättenfinanzamts als erteilt, wenn sie nicht im Einzelfall widerrufen wird. ⁵Die besondere Lohnsteuerermittlung nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn beschränkt sich im Übrigen auf den laufenden Arbeitslohn; für die Lohnsteuerermittlung von sonstigen Bezügen sind stets § 39b Abs. 3 EStG und R 39b.6 anzuwenden. ⁶Zur Anwendung des besonderen Verfahrens ist nach Ablauf eines jeden Lohnzahlungszeitraums oder – in den Fällen des § 39b Abs. 5 EStG – Lohnabrechnungszeitraums der laufende Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs‑ oder Lohnabrechnungszeiträume auf einen Jahresbetrag hochzurechnen, z. B. der laufende Arbeitslohn für die Monate Januar bis April multipliziert mit drei. ⁷Von dem Jahresbetrag sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG) und der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug jeweils erfüllt sind. ⁸Für den verbleibenden Jahreslohn ist die Jahreslohnsteuer zu ermitteln. ⁹Dabei ist die für den Lohnzahlungszeitraum geltende Steuerklasse maßgebend. ¹⁰Sodann ist der Teilbetrag der Jahreslohnsteuer zu ermitteln, der auf die abgelaufenen Lohnzahlungs‑ oder Lohnabrechnungszeiträume entfällt. ¹¹Von diesem Steuerbetrag ist die Lohnsteuer abzuziehen, die von dem laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs‑ oder Lohnabrechnungszeiträume bereits erhoben worden ist; der Restbetrag ist die Lohnsteuer, die für den zuletzt abgelaufenen Lohnzahlungs‑ oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben ist. ¹²In den Fällen, in denen die maßgebende Steuerklasse während des Kj. gewechselt hat, ist anstelle der Lohnsteuer, die vom laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs‑ oder Lohnabrechnungszeiträume erhoben worden ist, die Lohnsteuer abzuziehen, die nach der zuletzt maßgebenden Steuerklasse vom laufenden Arbeitslohn bis zum vorletzten abgelaufenen Lohnzahlungs‑ oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben gewesen wäre. ¹³Liegen die Voraussetzungen für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich für nachfolgende Lohnzahlungszeiträume nicht mehr vor, bleibt ein in den vorangegangenen Lohnzahlungszeiträumen vorgenommener Lohnsteuer-Jahresausgleich hiervon unberührt.
(2) Auf Antrag kann das Betriebsstättenfinanzamt bei kurzfristig Beschäftigten mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a EStG einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich zulassen (§ 39b Abs. 2 Satz 13 ff. EStG).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer
(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2) ¹Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. ²Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.…
§ 39b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39b EStG
- R 39b.2 LStR – Laufender Arbeitslohn und sonstige BezügeLStH
- R 39b.3 LStR – Freibeträge für VersorgungsbezügeLStH
- R 39b.4 LStR – Altersentlastungsbetrag beim LohnsteuerabzugLStH
- R 39b.5 LStR – Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden ArbeitslohnLStH
- R 39b.6 LStR – Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen BezügenLStH
- R 39b.9 LStR – Besteuerung des NettolohnsLStH
- H 39b.5 (Abschlagszahlungen) LStH – AbschlagszahlungenLStH
- H 39b.5 (Nachzahlungen) LStH – NachzahlungenLStH
- H 39b.5 (Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland (zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR)) LStH – Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland (zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR)LStH
- H 39b.6 (Beispiele:) LStH – Beispiele:LStH
- H 39b.6 (Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen) LStH – Regelmäßig wiederkehrende EinnahmenLStH
- H 39b.6 (Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit) LStH – Vergütung für eine mehrjährige TätigkeitLStH
- H 39b.6 (Wechsel der Art der Steuerpflicht) LStH – Wechsel der Art der SteuerpflichtLStH
- H 39b.9 (Abtretung des Kindergeldanspruchs bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Abtretung des Kindergeldanspruchs bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Anerkennung einer Nettolohnvereinbarung) LStH – Anerkennung einer NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Einkommensteuernachzahlung bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Finanzrechtsweg bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Finanzrechtsweg bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Steuerschuldner bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Steuerschuldner bei NettolohnvereinbarungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 39b EStG
6 von 18 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 11/211. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…
- BFH, Urteil vom 02.09.2021, VI R 19/191. Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II…
- BFH, Urteil vom 09.06.2021, VI R 16/191. Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im…
- BFH, Beschluss vom 30.09.2020, I R 76/17Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als "bevollmächtigter Vertreter" geregelt wird…
- BFH, Urteil vom 09.05.2019, VI R 28/17Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der…
- BFH, Urteil vom 11.04.2018, I R 5/161. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. signing bonus --eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche