Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 39b.5 (Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland (zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR)) LStH

Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland (zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR)Hinweis der Finanzverwaltung zu § 39b EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautEine der beiden Varianten kann alternativ angewendet werden: 1. Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage (sog. Steuertage) werden die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen mit berücksichtigt. Die…

Amtlicher Wortlaut

Eine der beiden Varianten kann alternativ angewendet werden:

1. Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage (sog. Steuertage) werden die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen mit berücksichtigt. Die Gesamtarbeitstage im Monat können pauschal mit 20 Arbeitstagen berücksichtigt werden; bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage kann damit das Verhältnis der Kalendertage zu den Gesamtarbeitstagen pauschal mit 30/20 = Faktor 1,5 angesetzt werden. Die bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage entstehenden Bruchteile können im Übrigen auf volle Tage abgerundet werden (>BMF-Schreiben vom 08.10.2024, BStBl I S. 1308, Rn. 16a).

2. Bei der Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage (sog. Steuertage) wird vom Arbeitgeber konkret berücksichtigt, an welchen Tagen der Arbeitnehmer sich in Deutschland aufgehalten hat (Arbeitstage + Nichtarbeitstage). Der Arbeitnehmer hat dies glaubhaft zu machen (>BMF-Schreiben vom 08.10.2024, BStBl I S. 1308, Rn. 16b).

Bei beiden Varianten ist für die Lohnsteuerberechnung ein Tag, an dem der Arbeitnehmer sowohl in Deutschland als auch im Ausland tätig ist, als Arbeitstag in Deutschland anzusehen; die Sollarbeitszeit oder das Verhältnis der in Deutschland und im Ausland tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ist unbeachtlich.

Beispiel zu Nr. 1

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2) ¹Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. ²Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.…

§ 39b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 39b EStG

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