R 39b.6 LStR
Aus dem amtlichen WortlautAllgemeines (1) ¹Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt. ²Der Lohnsteuerermittlung sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten. ³Der maßgebende…
Amtlicher Wortlaut
Allgemeines
(1) ¹Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt. ²Der Lohnsteuerermittlung sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten. ³Der maßgebende Arbeitslohn (§ 39b Abs. 3 EStG) kann nach Abzug eines Freibetrags auch negativ sein.
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn
(2) ¹Zur Ermittlung der von einem sonstigen Bezug einzubehaltenden Lohnsteuer ist jeweils der voraussichtliche Jahresarbeitslohn des Kj. zugrunde zu legen, in dem der sonstige Bezug dem Arbeitnehmer zufließt. ²Dabei sind der laufende Arbeitslohn, der für die im Kj. bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume zugeflossen ist, und die in diesem Kj. bereits gezahlten sonstigen Bezüge mit dem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen, der sich voraussichtlich für die Restzeit des Kj. ergibt. ³Stattdessen kann der voraussichtlich für die Restzeit des Kj. zu zahlende laufende Arbeitslohn durch Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ermittelt werden. ⁴Künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kj. zu erwarten ist, sind nicht zu erfassen.
Sonstige Bezüge nach Ende des Dienstverhältnisses
(3) ¹Werden sonstige Bezüge gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sind der Lohnsteuerermittlung die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten. ²Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist auf der Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers zu ermitteln. ³Macht der Arbeitnehmer keine Angaben, ist der beim bisherigen Arbeitgeber zugeflossene Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. ⁴Eine Hochrechnung ist nicht erforderlich, wenn mit dem Zufließen von weiterem Arbeitslohn im Laufe des Kj., z. B. wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, nicht zu rechnen ist.
Zusammentreffen regulär und ermäßigt besteuerter sonstiger Bezüge
(4) Trifft ein sonstiger Bezug i. S. d. § 39b Abs. 3 Satz 1 bis 7 EStG mit einem sonstigen Bezug i. S. d. § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG zusammen, ist zunächst die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug i. S. d. § 39b Abs. 3 Satz 1 bis 7 EStG und danach die Lohnsteuer für den anderen sonstigen Bezug zu ermitteln.
Regulär zu besteuernde Entschädigungen
(5) ¹Liegen bei einer Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 34 EStG nicht vor, ist die Entschädigung als regulär zu besteuernder sonstiger Bezug zu behandeln. ²Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn dieser sonstige Bezug bei der Anwendung des § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG berücksichtigt wird.
52
Absatz 5 Satz 2 ist überholt. Seit 2025 ist die Tarifermäßigung i. S. d. § 34 im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer
(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2) ¹Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. ²Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.…
§ 39b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39b EStG
- R 39b.2 LStR – Laufender Arbeitslohn und sonstige BezügeLStH
- R 39b.3 LStR – Freibeträge für VersorgungsbezügeLStH
- R 39b.4 LStR – Altersentlastungsbetrag beim LohnsteuerabzugLStH
- R 39b.5 LStR – Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden ArbeitslohnLStH
- R 39b.8 LStR – Permanenter Lohnsteuer-JahresausgleichLStH
- R 39b.9 LStR – Besteuerung des NettolohnsLStH
- H 39b.5 (Abschlagszahlungen) LStH – AbschlagszahlungenLStH
- H 39b.5 (Nachzahlungen) LStH – NachzahlungenLStH
- H 39b.5 (Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland (zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR)) LStH – Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland (zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR)LStH
- H 39b.6 (Beispiele:) LStH – Beispiele:LStH
- H 39b.6 (Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen) LStH – Regelmäßig wiederkehrende EinnahmenLStH
- H 39b.6 (Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit) LStH – Vergütung für eine mehrjährige TätigkeitLStH
- H 39b.6 (Wechsel der Art der Steuerpflicht) LStH – Wechsel der Art der SteuerpflichtLStH
- H 39b.9 (Abtretung des Kindergeldanspruchs bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Abtretung des Kindergeldanspruchs bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Anerkennung einer Nettolohnvereinbarung) LStH – Anerkennung einer NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Einkommensteuernachzahlung bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Finanzrechtsweg bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Finanzrechtsweg bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Steuerschuldner bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Steuerschuldner bei NettolohnvereinbarungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 39b EStG
6 von 18 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 11/211. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…
- BFH, Urteil vom 02.09.2021, VI R 19/191. Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II…
- BFH, Urteil vom 09.06.2021, VI R 16/191. Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im…
- BFH, Beschluss vom 30.09.2020, I R 76/17Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als "bevollmächtigter Vertreter" geregelt wird…
- BFH, Urteil vom 09.05.2019, VI R 28/17Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der…
- BFH, Urteil vom 11.04.2018, I R 5/161. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. signing bonus --eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche