Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 39b.9 (Steuerschuldner bei Nettolohnvereinbarung) LStH

Steuerschuldner bei NettolohnvereinbarungHinweis der Finanzverwaltung zu § 39b EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautSteuerschuldner bei Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer (BFH vom 19.12.1960 – VI 92/60 U, BStBl III 1961 S. 170).

Amtlicher Wortlaut

Steuerschuldner bei Nettolohnvereinbarung bleibt der Arbeitnehmer (>BFH vom 19.12.1960 – VI 92/60 U, BStBl III 1961 S. 170).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer

(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2) ¹Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. ²Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.…

§ 39b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 39b EStG

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