Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 39c (Fehlerhafte Bescheinigung) LStH

Fehlerhafte BescheinigungHinweis der Finanzverwaltung zu § 39c EStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

>H 41c.3 (Einzelfälle)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 39c EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1) ¹Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. ²Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden…

§ 39c EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39c EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 39c EStG

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