H 39b.5 (Abschlagszahlungen) LStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiele zum Zeitpunkt der Lohnsteuereinbehaltung: A. Ein Arbeitgeber mit monatlichen Abrechnungszeiträumen leistet jeweils am 20. eines Monats eine Abschlagszahlung. Die Lohnabrechnung wird am 10. des folgenden Monats mit der Auszahlung von Spitzenbeträgen vorgenommen. Der…
Amtlicher Wortlaut
Beispiele zum Zeitpunkt der Lohnsteuereinbehaltung:
A. Ein Arbeitgeber mit monatlichen Abrechnungszeiträumen leistet jeweils am 20. eines Monats eine Abschlagszahlung. Die Lohnabrechnung wird am 10. des folgenden Monats mit der Auszahlung von Spitzenbeträgen vorgenommen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, auf eine Lohnsteuereinbehaltung bei der Abschlagszahlung zu verzichten und die Lohnsteuer erst bei der Schlussabrechnung einzubehalten.
B. Ein Arbeitgeber mit monatlichen Abrechnungszeiträumen leistet jeweils am 28. für den laufenden Monat eine Abschlagszahlung und nimmt die Lohnabrechnung am 28. des folgenden Monats vor.
Die Lohnsteuer ist bereits von der Abschlagszahlung einzubehalten, da die Abrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt.
C. Auf den Arbeitslohn für Dezember werden Abschlagszahlungen geleistet. Die Lohnabrechnung erfolgt am 15.01.
Die dann einzubehaltende Lohnsteuer ist spätestens am 10.02. als Lohnsteuer des Monats Januar anzumelden und abzuführen. Sie gehört gleichwohl zum Arbeitslohn des abgelaufenen Kj. und ist in die Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Kj. aufzunehmen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 39b EStG – Einbehaltung der Lohnsteuer
(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2) ¹Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. ²Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.…
§ 39b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39b EStG
- R 39b.2 LStR – Laufender Arbeitslohn und sonstige BezügeLStH
- R 39b.3 LStR – Freibeträge für VersorgungsbezügeLStH
- R 39b.4 LStR – Altersentlastungsbetrag beim LohnsteuerabzugLStH
- R 39b.5 LStR – Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden ArbeitslohnLStH
- R 39b.6 LStR – Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen BezügenLStH
- R 39b.8 LStR – Permanenter Lohnsteuer-JahresausgleichLStH
- R 39b.9 LStR – Besteuerung des NettolohnsLStH
- H 39b.5 (Nachzahlungen) LStH – NachzahlungenLStH
- H 39b.5 (Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland (zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR)) LStH – Teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn im Inland (zu R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR)LStH
- H 39b.6 (Beispiele:) LStH – Beispiele:LStH
- H 39b.6 (Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen) LStH – Regelmäßig wiederkehrende EinnahmenLStH
- H 39b.6 (Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit) LStH – Vergütung für eine mehrjährige TätigkeitLStH
- H 39b.6 (Wechsel der Art der Steuerpflicht) LStH – Wechsel der Art der SteuerpflichtLStH
- H 39b.9 (Abtretung des Kindergeldanspruchs bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Abtretung des Kindergeldanspruchs bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Anerkennung einer Nettolohnvereinbarung) LStH – Anerkennung einer NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Einkommensteuernachzahlung bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Finanzrechtsweg bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Finanzrechtsweg bei NettolohnvereinbarungLStH
- H 39b.9 (Steuerschuldner bei Nettolohnvereinbarung) LStH – Steuerschuldner bei NettolohnvereinbarungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 39b EStG
6 von 18 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 10.08.2023, VI R 11/211. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen…
- BFH, Urteil vom 02.09.2021, VI R 19/191. Eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02.09.2010 - VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl II…
- BFH, Urteil vom 09.06.2021, VI R 16/191. Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im…
- BFH, Beschluss vom 30.09.2020, I R 76/17Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung des Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als "bevollmächtigter Vertreter" geregelt wird…
- BFH, Urteil vom 09.05.2019, VI R 28/17Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der…
- BFH, Urteil vom 11.04.2018, I R 5/161. Deutschland steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. signing bonus --eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche