BFH, Urteil vom 10.08.2023 – VI R 11/21
Aus dem Leitsatz
1. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.
Leitsatz
- Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.
- Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.04.2021 - 10 K 1865/20 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29.06.2020 aufgehoben und der Bescheid über die Nachforderung von Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 vom 15.03.2017 dahingehend geändert, dass die nachzuentrichtende Lohnsteuer um 6.931 € gemindert wird. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. April 2021, Az: 10 K 1865/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 3b EStGSteuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 39b EStGEinbehaltung der Lohnsteuer
- § 8 EStGEinnahmen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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