Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 39a.3 (Pauschbeträge für Kinder mit Behinderungen) LStH

Pauschbeträge für Kinder mit BehinderungenHinweis der Finanzverwaltung zu § 39a EStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

Wegen der Übertragung der Pauschbeträge für Kinder mit Behinderungen auf deren Eltern >R 33b EStR und H 33b EStH

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 39a EStG – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

(1) ¹Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge: 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen, 1a. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an…

§ 39a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 39a EStG

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