R 39a.3 LStR
Aus dem amtlichen WortlautWerbungskosten (1) ¹Werbungskosten werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. ²Von den für den einzelnen Ehegatten ermittelten Werbungskosten ist jeweils der maßgebende Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen. Sonderausgaben (2)…
Amtlicher Wortlaut
Werbungskosten
(1) ¹Werbungskosten werden für jeden Ehegatten gesondert ermittelt. ²Von den für den einzelnen Ehegatten ermittelten Werbungskosten ist jeweils der maßgebende Pauschbetrag für Werbungskosten nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abzuziehen.
Sonderausgaben
(2) ¹Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9, § 10 Abs. 1a und § 10b EStG sind bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, einheitlich zu ermitteln. ²Hiervon ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag für Ehegatten abzuziehen.
Außergewöhnliche Belastungen
(3) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Anwendung der §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 EStG (außergewöhnliche Belastungen), dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Freibetrags in der Person eines Ehegatten erfüllt sind.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen
(4) ¹Für die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen nach § 33b EStG ist es bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, unerheblich, wer von ihnen die Voraussetzungen erfüllt. ²Liegen bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen vor, ist für jeden Ehegatten der in Betracht kommende Pauschbetrag zu gewähren; dies gilt auch, wenn nur einer von ihnen Arbeitnehmer ist.
Aufteilung des Freibetrags
(5) ¹Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und für die beide Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, ist der Freibetrag je zur Hälfte aufzuteilen; auf Antrag der Ehegatten ist aber eine andere Aufteilung vorzunehmen (§ 39a Abs. 3 Satz 3 EStG). ²Eine Ausnahme gilt für einen Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten; dieser darf bei dem Ehegatten berücksichtigt werden, dem die Werbungskosten entstanden sind. ³Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene dürfen abweichend von Satz 1 bei demjenigen als Freibetrag gebildet werden, der die Voraussetzungen für den Pauschbetrag erfüllt. ⁴Der Freibetrag bei Ehegatten ist vor der Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG aufzuteilen; der Hinzurechnungsbetrag selbst darf nicht aufgeteilt werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 39a EStG – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
(1) ¹Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge: 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen, 1a. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an…
§ 39a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39a EStG
- R 39a.1 LStR – Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines HinzurechnungsbetragsLStH
- R 39a.2 LStR – Freibetrag wegen negativer EinkünfteLStH
- H 39a.1 (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)) LStH – Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)LStH
- H 39a.1 (Altersvorsorgeaufwendungen) LStH – AltersvorsorgeaufwendungenLStH
- H 39a.1 (Beispiele zur Berechnung des Freibetrags) LStH – Beispiele zur Berechnung des FreibetragsLStH
- H 39a.1 (Freibetrag für energetische Gebäudesanierung) LStH – Freibetrag für energetische GebäudesanierungLStH
- H 39a.1 (Freibetrag wegen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnaher Dienstleistungen) LStH – Freibetrag wegen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnaher DienstleistungenLStH
- H 39a.1 (Freibetrag wegen negativer Einkünfte) LStH – Freibetrag wegen negativer EinkünfteLStH
- H 39a.2 (Vermietung und Verpachtung) LStH – Vermietung und VerpachtungLStH
- H 39a.3 (Pauschbeträge für Kinder mit Behinderungen) LStH – Pauschbeträge für Kinder mit BehinderungenLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 39a EStG
- BFH, Urteil vom 10.11.2016, VI R 55/081. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Revisionsinstanz vorliegen, was vom BFH von Amts wegen zu prüfen ist. Ausnahmsweise kann die Prüfung des…
- BFH, Urteil vom 22.08.2012, X R 36/091. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch in einem Ehevertrag vereinbart sein . 2. Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente…
- BFH, Beschluss vom 12.12.2011, IX B 3/111. NV: Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) ist dieser der gesetzliche Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. NV: Es entspricht ständiger…
- BFH, Beschluss vom 16.06.2011, IX B 72/111. NV: Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird vorläufiger Rechtsschutz durch AdV nach § 69 Abs. 3 FGO gewährt, wenn die Finanzbehörde die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ganz oder teilweise…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche