BFH, Beschluss vom 12.12.2011 – IX B 3/11
Aus dem Leitsatz
1. NV: Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) ist dieser der gesetzliche Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Leitsatz
- NV: Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) ist dieser der gesetzliche Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
- NV: Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, dass die Steuerfestsetzung und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO zwei selbständige Verwaltungsakte (Steuerbescheide) sind, über die in getrennten Verfahren zu entscheiden ist.
- NV: Zwar wird die (Jahres-)Lohnsteuer so bemessen, dass sie der Einkommensteuer auf erzielte Einkünfte ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit entspricht. Der Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren), nicht ausgeglichene negative Einkünfte wie auch vorhandene Verluste aus anderen Einkunftsarten beim (monatlichen) Lohnsteuerabzug berücksichtigen zu lassen.
- NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des Revisionsrechts liegt nur vor, wenn das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat, nicht hingegen, wenn dem FA Fehler im Besteuerungsverfahren unterlaufen.
- NV: Im Einkommensteuerrecht wird grundsätzlich der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung unterworfen, nicht der gedachte, aber unterlassene Sachverhalt.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 16. November 2010, Az: 1 K 2036/05, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 3 Nr. 9 EStGSteuerfreie Einnahmen
- § 8 Abs. 1 EStGEinnahmen
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 24 Nr. 1b EStGGemeinsame Vorschriften
- § 34 Abs. 1 EStGAußerordentliche Einkünfte
- § 37 Abs. 1 EStGEinkommensteuer-Vorauszahlung
- § 37 Abs. 3 EStGEinkommensteuer-Vorauszahlung
- § 38 Abs. 1 EStGErhebung der Lohnsteuer
- § 38a Abs. 2 EStGHöhe der Lohnsteuer
- § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStGFreibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 39a Abs. 4 S. 1 EStGFreibetrag und Hinzurechnungsbetrag
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 3 GG
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 LStDVArbeitslohn
- § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDVArbeitslohn
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Stundung, Erlass & Billigkeitsmaßnahmen§ 163 AORegelmäßig geprüft
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften§ 3 EStGSehr häufig geprüft
- Verdeckte Gewinnausschüttung§ 3 EStGSehr häufig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 8 EStGRegelmäßig geprüft
- Selbständige & nichtselbständige Arbeit§ 19 EStGRegelmäßig geprüft
- Betriebsveräußerung & Betriebsaufgabe§ 34 EStGSehr häufig geprüft
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?
Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wie wirkt sich das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG aus – auch im Verlustfall?
- 40 % des Veräußerungspreises steuerfrei (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG).
- Veräußerungskosten und Anschaffungskosten zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG); Gewinn im Ergebnis zu 60 % steuerpflichtig.
- Auch Verluste wirken nur zu 60 %; nach § 3c Abs. 2 S. 7 EStG genügt die Absicht, Einnahmen iSd § 3 Nr. 40 EStG zu erzielen.
- Rechtsfolge: Bei einem Verlust werden Anschaffungs- und Veräußerungskosten ebenfalls nur zu 60 % berücksichtigt (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13).
Typische Nachfrage: Warum gibt es für § 17-Gewinne keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG? - 4Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Welche Normen regeln das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG?
- § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c EStG: 40 % des Veräußerungspreises steuerfrei
- § 3c Abs. 2 EStG: AK und Veräußerungskosten nur zu 60 % abziehbar
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