Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 39a.2 (Vermietung und Verpachtung) LStH

Vermietung und VerpachtungHinweis der Finanzverwaltung zu § 39a EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautNegative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes können i. d. R. erstmals für das Kj. berücksichtigt werden, das auf das Kj. der Fertigstellung oder der Anschaffung des Gebäudes folgt (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 37 Abs. 3). Das Objekt ist angeschafft…

Amtlicher Wortlaut

Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes können i. d. R. erstmals für das Kj. berücksichtigt werden, das auf das Kj. der Fertigstellung oder der Anschaffung des Gebäudes folgt (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 37 Abs. 3). Das Objekt ist angeschafft, wenn der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber übergegangen sind. Das Objekt ist fertig gestellt, wenn es nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten bewohnbar ist; die Bauabnahme ist nicht erforderlich (>H 7.4 (Fertigstellung) EStH). Wird ein Objekt vor der Fertigstellung angeschafft, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 39a EStG – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

(1) ¹Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge: 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen, 1a. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, wenn die Beiträge an…

§ 39a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 39a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 39a EStG

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat