Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 10.5 (Lebensversicherung (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005)) EStH

Lebensversicherung (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005)Hinweis der Finanzverwaltung zu § 10 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Allgemeines/Grundsätze – BMF vom 22.08.2002 (BStBl I S. 827) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 01.10.2009 (BStBl I S. 1188), letztmals abgedruckt im Anhang 22 I EStH 2020 – Auszug aus dem 2002 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, letztmals abgedruckt im…

Amtlicher Wortlaut

– Allgemeines/Grundsätze

– >BMF vom 22.08.2002 (BStBl I S. 827) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 01.10.2009 (BStBl I S. 1188), letztmals abgedruckt im Anhang 22 I EStH 2020

– >Auszug aus dem 2002 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung, letztmals abgedruckt im Anhang 22 IV EStH 2020

– >Verzeichnis der ausländischen Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a. F. begünstigten Versicherungszweigs im Inland erteilt ist – Stand: 01.01.2004 – letztmals abgedruckt im Anhang 22 V EStH 2019

– Beiträge zu Lebensversicherungen mit Teilleistungen auf den Erlebensfall vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren sind auch nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar (>BFH vom 27.10.1987 – IX R 1/83, BStBl II 1988 S. 132).

– Einsatz von Lebensversicherungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen >BMF vom 15.06.2000 (BStBl I S. 1118) und vom 16.07.2012 (BStBl I S. 686), letztmals abgedruckt im Anhang 22 II und III EStH 2020

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 EStG – Sonderausgaben

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: 1. (weggefallen) 1a. (weggefallen) 1b. (weggefallen) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; b) Beiträge des Steuerpflichtigen aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer…

§ 10 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 EStG

20 von 64 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 10 EStG

6 von 259 zugeordneten Entscheidungen.

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat