Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

R 10.2 EStR

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden EhegattenRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 10 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden. 1 jetzt Absatz 1a Nr. 1 (2) ¹Die Zustimmung wirkt auch dann bis auf Widerruf, wenn sie im Rahmen eines Vergleichs erteilt wird. ²Die Zustimmung zum Abzug von…

Amtlicher Wortlaut

(1) Der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden.

1

jetzt Absatz 1a Nr. 1

(2) ¹Die Zustimmung wirkt auch dann bis auf Widerruf, wenn sie im Rahmen eines Vergleichs erteilt wird. ²Die Zustimmung zum Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben dem Grunde nach wirkt auch für die Erhöhung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. ³Dies gilt unabhängig davon, wann die Zustimmung erteilt wurde.

2

jetzt Absatz 1a Nr. 1 Satz 2

(3) Leistet jemand Unterhalt an mehrere Empfänger, sind die Unterhaltsleistungen an jeden bis zum Höchstbetrag abziehbar.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 EStG – Sonderausgaben

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: 1. (weggefallen) 1a. (weggefallen) 1b. (weggefallen) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; b) Beiträge des Steuerpflichtigen aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer…

§ 10 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 10 EStG

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