Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

R 10.1 EStR

Sonderausgaben (Allgemeines)Richtlinie der Finanzverwaltung zu § 10 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut1 gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787)

Amtlicher Wortlaut

1

gilt auch für gleichgeschlechtliche Ehegatten >Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2787)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 EStG – Sonderausgaben

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: 1. (weggefallen) 1a. (weggefallen) 1b. (weggefallen) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; b) Beiträge des Steuerpflichtigen aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer…

§ 10 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 10 EStG

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