H 9b (Umsatzsteuerlich fehlgeschlagene Option) EStH
Aus dem amtlichen WortlautBei umsatzsteuerlich fehlgeschlagener Option führt die Rückzahlung der Vorsteuererstattung nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH vom 13.11.1986 – IV R 211/83, BStBl II 1987 S. 374).
Amtlicher Wortlaut
Bei umsatzsteuerlich fehlgeschlagener Option führt die Rückzahlung der Vorsteuererstattung nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (>BFH vom 13.11.1986 – IV R 211/83, BStBl II 1987 S. 374).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9b EStG – Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. (2) ¹Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst…
§ 9b EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9b EStG
- R 9b EStR – Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die EinkommensteuerEStH
- H 9b (Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) EStH – Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1EStH
- H 9b (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 und Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten) EStH – Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 und Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die WerbungskostenEStH
- H 9b (Irrtümlich erstattete Vorsteuerbeträge) EStH – Irrtümlich erstattete VorsteuerbeträgeEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9b EStG
- BFH, Urteil vom 20.09.2018, IV R 6/161. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 1 WoEigG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren…
- BFH, Urteil vom 21.10.2015, IV R 6/121. Die durch die GAP-Reform 2003 eingeführten Zahlungsansprüche sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter . 2. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 ist jedenfalls am…
- BFH, Urteil vom 12.04.2016, VIII R 60/141. NV: Ein Vorsteuerbetrag, der bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann (§ 9b Abs. 1 Satz 1 EStG), liegt nicht vor, wenn das FG im Verfahren wegen Umsatzsteuer rechtskräftig entschieden hat, dass die Inanspruchnahme…
- BFH, Urteil vom 09.09.2010, IV R 47/081. NV: Auch bei Landwirten und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern, gehört der Vorsteuerbetrag nicht zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts . 2. NV: Eines…
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die X-GmbH erhält am 20.12.2025 eine Maschine (Rechnung 50.000 € zzgl. USt, 2 % Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen). Sie zahlt am 2.1.2026 unter Skontoabzug. Mit welchen AK ist die Maschine zum 31.12.2025 zu erfassen (vor AfA)?
Ein Skonto mindert die AK erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH). Am Stichtag ist es noch nicht gezogen; AK und Verbindlichkeit sind daher ungekürzt mit 50.000 € (netto, § 9b Abs. 1 EStG) bzw. 59.500 € anzusetzen. Die Minderung um 1.000 € erfolgt erst 2026.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Was gehört zu den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks – und was nicht?
- Kaufpreis zuzüglich einzeln zuordenbarer Nebenkosten: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten für den Erwerb, Maklerprovision (§ 255 Abs. 1 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH)
- Nicht: Finanzierungskosten wie Grundschuldbestellung und Zinsen, da sie nicht dem Erwerb dienen (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB)
- Nicht: abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG)
- Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung: Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (H 7.3 (Kaufpreisaufteilung) EStH)
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie Erschließungsbeiträge, die einige Jahre nach dem Erwerb für die erstmalige Erschließung erhoben werden? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Schema der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)?
Anschaffungspreis (netto bei Vorsteuerabzug, § 9b Abs. 1 EStG) + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche AK − Anschaffungspreisminderungen = AK (§ 255 Abs. 1 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH)
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den AK/HK (§ 9b Abs. 1 EStG); nicht abziehbare Vorsteuer erhöht die AK/HK (R 9b Abs. 1 EStR).
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche