Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 9b (Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) EStH

Freigrenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1Hinweis der Finanzverwaltung zu § 9b EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiele: Ein Unternehmer erwirbt ein Geschenk, dessen Bruttokaufpreis 58,31 € beträgt (darin enthaltene Vorsteuer 19 % = 9,31 €). a) Bei Unternehmern mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist für die Bemessung der Freigrenze auf den Nettowarenwert i. H. v. 49 €…

Amtlicher Wortlaut

Beispiele:

Ein Unternehmer erwirbt ein Geschenk, dessen Bruttokaufpreis 58,31 € beträgt (darin enthaltene Vorsteuer 19 % = 9,31 €).

a) Bei Unternehmern mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist für die Bemessung der Freigrenze auf den Nettowarenwert i. H. v. 49 € abzustellen. Die Freigrenze von 50 € wird nicht überschritten.

b) Bei Unternehmern mit Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist für die Bemessung der Freigrenze auf den Bruttowarenwert abzustellen. Die Freigrenze von 50 € wird überschritten.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9b EStG – Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug

(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. (2) ¹Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst…

§ 9b EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9b EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 9b EStG

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?

    Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die X-GmbH erhält am 20.12.2025 eine Maschine (Rechnung 50.000 € zzgl. USt, 2 % Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen). Sie zahlt am 2.1.2026 unter Skontoabzug. Mit welchen AK ist die Maschine zum 31.12.2025 zu erfassen (vor AfA)?

    Ein Skonto mindert die AK erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH). Am Stichtag ist es noch nicht gezogen; AK und Verbindlichkeit sind daher ungekürzt mit 50.000 € (netto, § 9b Abs. 1 EStG) bzw. 59.500 € anzusetzen. Die Minderung um 1.000 € erfolgt erst 2026.

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    Prüferfrage · eigene Seite

    Was gehört zu den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks – und was nicht?

    Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie Erschließungsbeiträge, die einige Jahre nach dem Erwerb für die erstmalige Erschließung erhoben werden?
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Schema der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)?

    Anschaffungspreis (netto bei Vorsteuerabzug, § 9b Abs. 1 EStG) + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche AK − Anschaffungspreisminderungen = AK (§ 255 Abs. 1 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH)

  5. Abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den AK/HK (§ 9b Abs. 1 EStG); nicht abziehbare Vorsteuer erhöht die AK/HK (R 9b Abs. 1 EStR).

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