BFH, Urteil vom 12.04.2016 – VIII R 60/14
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ein Vorsteuerbetrag, der bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann (§ 9b Abs. 1 Satz 1 EStG), liegt nicht vor, wenn das FG im Verfahren wegen Umsatzsteuer rechtskräftig entschieden hat, dass die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs i.S. von § 42 AO rechtsmissbräuchlich und der Vorsteuerabzug deshalb zu versagen ist .
Leitsatz
- NV: Ein Vorsteuerbetrag, der bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann (§ 9b Abs. 1 Satz 1 EStG), liegt nicht vor, wenn das FG im Verfahren wegen Umsatzsteuer rechtskräftig entschieden hat, dass die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs i.S. von § 42 AO rechtsmissbräuchlich und der Vorsteuerabzug deshalb zu versagen ist .
- NV: Die Feststellung, ob der Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Bausparvertrag zu erzielen, hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen. Diese Feststellung ist als Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Die Schlussfolgerungen des FG haben Bestand und sind daher bindend, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2014 8 K 475/11 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Münster, 20. Februar 2014, Az: 8 K 475/11 E,F, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9b Abs. 1 S. 1 EStGUmsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
- § 42 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
Die Grunderwerbsteuer ist eine Anschaffungsnebenkostenposition (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB). Grundschuldkosten und Bereitstellungszinsen betreffen die Finanzierung und gehören nicht zu den AK (§ 255 Abs. 1 S. 1 HGB); bei betrieblicher Veranlassung sind sie Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den AK.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
Die X-GmbH erhält am 20.12.2025 eine Maschine (Rechnung 50.000 € zzgl. USt, 2 % Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen). Sie zahlt am 2.1.2026 unter Skontoabzug. Mit welchen AK ist die Maschine zum 31.12.2025 zu erfassen (vor AfA)?
Ein Skonto mindert die AK erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 (Skonto) EStH). Am Stichtag ist es noch nicht gezogen; AK und Verbindlichkeit sind daher ungekürzt mit 50.000 € (netto, § 9b Abs. 1 EStG) bzw. 59.500 € anzusetzen. Die Minderung um 1.000 € erfolgt erst 2026.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Was gehört zu den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks – und was nicht?
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- Nicht: abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG)
- Fehlt eine tragfähige vertragliche Aufteilung: Aufteilung auf Grund und Boden und Gebäude nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (H 7.3 (Kaufpreisaufteilung) EStH)
Typische Nachfrage: Wie behandeln Sie Erschließungsbeiträge, die einige Jahre nach dem Erwerb für die erstmalige Erschließung erhoben werden? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Schema der Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB)?
Anschaffungspreis (netto bei Vorsteuerabzug, § 9b Abs. 1 EStG) + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche AK − Anschaffungspreisminderungen = AK (§ 255 Abs. 1 HGB; H 6.2 (Nebenkosten) EStH)
- 5Wissensfrage · eigene Seite
Abziehbare Vorsteuer gehört nicht zu den AK/HK (§ 9b Abs. 1 EStG); nicht abziehbare Vorsteuer erhöht die AK/HK (R 9b Abs. 1 EStR).
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