4. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.09.2010 – IV R 47/08

Vorsteuer gehört auch bei Durchschnittssatzermittler nicht zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten - Fehlender Verböserungshinweis

Aus dem Leitsatz

1. NV: Auch bei Landwirten und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern, gehört der Vorsteuerbetrag nicht zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts .

Leitsatz

  1. NV: Auch bei Landwirten und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern, gehört der Vorsteuerbetrag nicht zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts .
  2. NV: Eines Verböserungshinweises des FA bedarf es nicht, wenn das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung den Steuerbescheid teilweise zum Nachteil, insgesamt aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen abändert .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 30. September 2008, Az: 3 K 2805/05, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 367 Abs. 2 S. 2 AOEntscheidung über den Einspruch
  • § 6c Abs. 1 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
  • § 6b Abs. 1 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
  • § 6b Abs. 7 EStGÜbertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
  • § 9b Abs. 1 EStGUmsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
  • § 24 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.

    • Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
    • Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
    • Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
    • Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
    • Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
    Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt im Einspruchsverfahren verbösern?

    • Das FA prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
    • Eine Änderung zum Nachteil setzt einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung voraus (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Der Hinweis gibt dem Einspruchsführer die Gelegenheit, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abzuwenden (AEAO zu § 367 Nr. 2.2).
    Typische Nachfrage: Was geschieht, wenn der Einspruchsführer daraufhin den Einspruch zurücknimmt?
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Im Einspruchsverfahren stellt das Finanzamt fest, dass der angefochtene Bescheid zu niedrig ist. Darf es die Steuer erhöhen?

    • Die Finanzbehörde hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
    • Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden (Verböserung), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
    • Der Einspruchsführer kann die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abwenden (§ 362 AO), sofern keine eigenständige Korrekturnorm eingreift.
    • Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist ein Verfahrensfehler; im Klageverfahren gilt dagegen das Verböserungsverbot.
    Typische Nachfrage: Kann das Finanzamt nach Rücknahme des Einspruchs trotzdem ändern?
  4. 4
    Wissensfrage · eigene Seite

    Voraussetzung einer Verböserung im Einspruchsverfahren?

    Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).

  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Unter welchen Voraussetzungen darf ein steuerliches Wahlrecht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden?

    Typische Nachfrage: Was ist die Folge, wenn das Verzeichnis nicht geführt wird?
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