Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 9a (Beschränkt Einkommensteuerpflichtige) EStH

Beschränkt EinkommensteuerpflichtigeHinweis der Finanzverwaltung zu § 9a EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

Zur Anwendung der Pauschbeträge für Werbungskosten bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen >§ 50 Abs. 1 Satz 3 bis 5

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten

¹Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: ein Pauschbetrag von 102 Euro; 2. (weggefallen) 3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5: ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. ²Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe…

§ 9a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 9a EStG

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