Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9a (Allgemeines) LStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 9a EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– R 9a EStR und H 9a EStH – Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann nicht zu kürzen, wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind (BFH vom 10.06.2008 – VIII R 76/05, BStBl II S. 937).

Amtlicher Wortlaut

– >R 9a EStR und H 9a EStH

– Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann nicht zu kürzen, wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind (>BFH vom 10.06.2008 – VIII R 76/05, BStBl II S. 937).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten

¹Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: ein Pauschbetrag von 102 Euro; 2. (weggefallen) 3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5: ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. ²Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe…

§ 9a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 9a EStG

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