BFH, Urteil vom 23.11.2016 – X R 48/14
Aus dem Leitsatz
1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten dem Grunde nach als Entschädigung für entgehende Einnahmen steuerpflichtig .
Leitsatz
- Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten dem Grunde nach als Entschädigung für entgehende Einnahmen steuerpflichtig .
- Die Steuerpflicht ist auf die Quote beschränkt, die dem sozialversicherungsrechtlichen Höchstausgleich entspricht .
- Sie ist zusätzlich begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn .
- Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten nicht steuerbar .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2014 11 K 1432/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. Juli 2014, Az: 11 K 1432/11, Urteil; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 31. Oktober 2018, Az: 7 K 605/17, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9a S. 1 Nr. 3 EStGPauschbeträge für Werbungskosten
- § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStGSonderausgaben
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
- § 24 Nr. 1 Buchst. a EStGGemeinsame Vorschriften
- § 1587a BGB
- § 1587b BGB
- § 1587c BGB
- § 1587f BGB
- § 1587h BGB
- § 1587o BGB
- § 1 Abs. 2 VersorgAusglHärteG
- § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG
- § 2 VersorgAusglHärteG
- § 3b VersorgAusglHärteG
- § 76 SGB 6
- § 57 BeamtVG
Weitere Entscheidungen zu § 9a EStG
- BFH X R 20/19 vom 19.05.2021amtlichDoppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung1. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 Abs. 1 SGB VI sind als akzessorische Zusatzleistungen einer…
- BFH X R 33/19 vom 19.05.2021amtlichErmittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen1. Der Senat hält daran fest, dass sowohl der zum 01.01.2005 eingeleitete Systemwechsel zur grundsätzlich vollen Einkommensteuerpflicht von Leibrenten und…
- BFH VI R 50/18 vom 11.02.2021amtlichKein Ansatz von pauschalen Kilometersätzen bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln i.S. des BRKGDer Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG anstelle der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz…
- BFH VI R 26/18 vom 11.03.2020amtlichFahrvergünstigungen für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens als Versorgungsbezüge1. Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze i.S. von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG setzen voraus, dass der…
- BFH III R 61/12 vom 25.09.2014amtlichProgressionsvorbehalt und Arbeitnehmer-PauschbetragZur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG --hier: Elterngeld-- nicht um den…
- BFH VI R 12/11 vom 07.02.2013amtlichVerfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer DirektzusageDer allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage bereits vor dem Erreichen der in § 19 Abs. 2 Satz…
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche