10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 23.11.2016 – X R 48/14

Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs
ECLI: DE:BFH:2016:U.231116.XR48.14.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten dem Grunde nach als Entschädigung für entgehende Einnahmen steuerpflichtig .

Leitsatz

  1. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten dem Grunde nach als Entschädigung für entgehende Einnahmen steuerpflichtig .
  2. Die Steuerpflicht ist auf die Quote beschränkt, die dem sozialversicherungsrechtlichen Höchstausgleich entspricht .
  3. Sie ist zusätzlich begrenzt auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn .
  4. Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs war in den Jahren 2006 und 2007 bei dem Berechtigten nicht steuerbar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2014 11 K 1432/11 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. Juli 2014, Az: 11 K 1432/11, Urteil; nachgehend Hessisches Finanzgericht, 31. Oktober 2018, Az: 7 K 605/17, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 9a S. 1 Nr. 3 EStGPauschbeträge für Werbungskosten
  • § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa EStG
  • § 24 Nr. 1 Buchst. a EStGGemeinsame Vorschriften
  • § 1587a BGB
  • § 1587b BGB
  • § 1587c BGB
  • § 1587f BGB
  • § 1587h BGB
  • § 1587o BGB
  • § 1 Abs. 2 VersorgAusglHärteG
  • § 1 Abs. 3 VersorgAusglHärteG
  • § 2 VersorgAusglHärteG
  • § 3b VersorgAusglHärteG
  • § 76 SGB 6
  • § 57 BeamtVG

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