BFH, Urteil vom 19.05.2021 – X R 20/19
Aus dem Leitsatz
1. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 Abs. 1 SGB VI sind als akzessorische Zusatzleistungen einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung ("erste Schicht") anzusehen und unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Leitsatz
- Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 269 Abs. 1 SGB VI sind als akzessorische Zusatzleistungen einer gesetzlichen Altersrente der Basisversorgung ("erste Schicht") anzusehen und unterliegen daher der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
- Die Öffnungsklausel für eine zumindest teilweise Ertragsanteilsbesteuerung von Basisversorgungsrenten ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 Halbsatz 1 EStG nur auf Antrag des Steuerpflichtigen und nicht von Amts wegen anzuwenden.
- Regelmäßige Rentenanpassungen sind nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Anordnung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG auch in der für Renteneintrittsjahrgänge bis einschließlich 2039 geltenden Übergangsphase nicht nur mit dem individuellen Besteuerungsanteil, sondern in voller Höhe zu besteuern (Anschluss an Senatsurteil vom 26.11.2008 - X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710).
- Bei den gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Renten aus privaten Versicherungsverträgen außerhalb der Basisversorgung kann gegen das Verbot der doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und späteren Alterseinkünften bereits aus systematischen Erwägungen nicht verstoßen werden.
- Die Überschussbeteiligung aus einer privaten Leibrentenversicherung gemäß § 153 VVG ist einheitlich mit der garantierten Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem gesetzlichen Ertragsanteil zu besteuern.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.05.2018 - 7 K 2456/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. Mai 2018, Az: 7 K 2456/14, Urteil; nachgehend BVerfG, 7. November 2023, Az: 2 BvR 1143/21, Nichtannahmebeschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa S. 1 EStG
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa S. 4 EStG
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa S. 5 EStG
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa S. 7 EStG
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb S. 1 EStG
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb S. 2 EStG
- § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb S. 4 EStG
- § 269 Abs. 1 SGB 6
- § 42 Abs. 1 SGB 6
- § 67 Nr. 6 SGB 6
- § 97 SGB 6
- § 255 Abs. 1 SGB 6
- § 153 Abs. 1 VVG
- § 9a S. 1 Nr. 3 EStGPauschbeträge für Werbungskosten
- § 32a Abs. 1 EStGEinkommensteuertarif
- § 32a Abs. 5 EStGEinkommensteuertarif
- § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStGSonderausgaben
- § 10 Abs. 3 EStGSonderausgaben
- § 10c EStGSonderausgaben-Pauschbetrag
- Art. 3 Abs. 1 GG
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