R 9.13 LStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) Bei Heimarbeitern i. S. d. Heimarbeitsgesetzes können Aufwendungen, die unmittelbar durch die Heimarbeit veranlasst sind, z. B. Miete und Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Zutaten sowie für den Transport des…
Amtlicher Wortlaut
(1) Bei Heimarbeitern i. S. d. Heimarbeitsgesetzes können Aufwendungen, die unmittelbar durch die Heimarbeit veranlasst sind, z. B. Miete und Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Zutaten sowie für den Transport des Materials und der fertig gestellten Waren, als Werbungskosten anerkannt werden, soweit sie die Heimarbeiterzuschläge nach Absatz 2 übersteigen.
(2) ¹Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen. ²Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des BMF den Prozentsatz für bestimmte Gruppen von Heimarbeitern an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 9 EStG – Werbungskosten
(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…
§ 9 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG
20 von 154 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- H 9.11 (5-10) (Kostenarten) LStH – KostenartenLStH
- H 9.11 (5-10) (Telefonkosten) LStH – TelefonkostenLStH
- H 9.11 (5-10) (Übernachtungskosten) LStH – ÜbernachtungskostenLStH
- H 9.11 (5-10) (Umzugskosten) LStH – UmzugskostenLStH
- H 9.11 (5-10) (Unfallschäden) LStH – UnfallschädenLStH
- H 9.11 (5-10) (Unterkunftskosten) LStH – UnterkunftskostenLStH
- H 9.11 (5-10) (Verpflegungsmehraufwendungen) LStH – VerpflegungsmehraufwendungenLStH
- H 9.11 (5-10) (Wahlrecht) LStH – WahlrechtLStH
- H 9.12 (Absetzung für Abnutzung) LStH – Absetzung für AbnutzungLStH
- H 9.12 (Angemessenheit) LStH – AngemessenheitLStH
- H 9.12 (Aufteilung der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten) LStH – Aufteilung der Anschaffungs‑ oder HerstellungskostenLStH
- H 9.12 (Berufskleidung) LStH – BerufskleidungLStH
- H 9.12 (Diensthund) LStH – DiensthundLStH
- H 9.12 (Fachbücher und Fachzeitschriften) LStH – Fachbücher und FachzeitschriftenLStH
- H 9.12 (Medizinische Hilfsmittel) LStH – Medizinische HilfsmittelLStH
- H 9.12 (Nachweis der beruflichen Nutzung) LStH – Nachweis der beruflichen NutzungLStH
- H 9.12 (Schulhund) LStH – SchulhundLStH
- H 9.12 (Transport) LStH – TransportLStH
- H 9.14 LStHLStH
- H 9.14 (Drittaufwand) LStH – DrittaufwandLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG
6 von 561 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 23.06.2026, VIII R 13/241. Eine Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt auch nach Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer eine ortsfeste dauerhafte betriebliche…
- BFH, Urteil vom 19.05.2026, VIII R 15/241. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er…
- BFH, Urteil vom 22.04.2026, III R 7/241. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt einen Abschluss nach einer grundsätzlich mindestens einjährigen Ausbildungsdauer voraus. 2.…
- BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/251. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (Bestätigung der…
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, VI R 4/23Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche