Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.11 (5-10) (Unterkunftskosten) LStH

UnterkunftskostenHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– im Inland BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 106 ff. – Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist bei der Ermittlung der abziehbaren Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen; der Abzug der hierauf entfallenden Aufwendungen richtet sich…

Amtlicher Wortlaut

– im Inland >BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 106 ff.

– Ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist bei der Ermittlung der abziehbaren Unterkunftskosten nicht zu berücksichtigen; der Abzug der hierauf entfallenden Aufwendungen richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b (>BFH vom 09.08.2007 – VI R 23/05, BStBl II 2009 S. 722).

– Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen (>BFH vom 13.07.2011 – VI R 2/11, BStBl II 2012 S. 104); >auch H 9.9 (Doppelter Mietaufwand).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

20 von 154 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

6 von 561 zugeordneten Entscheidungen.

Prüfungsthemen zu dieser Norm

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat