Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 9.12 (Absetzung für Abnutzung) LStH

Absetzung für AbnutzungHinweis der Finanzverwaltung zu § 9 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zu berücksichtigen (BFH vom 29.04.1983 – VI R 139/80, BStBl II S. 586 – im Zusammenhang mit einem Diebstahl eingetretene Beschädigung an einem als Arbeitsmittel anzusehenden Pkw). – Eine technische Abnutzung…

Amtlicher Wortlaut

– Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zu berücksichtigen (>BFH vom 29.04.1983 – VI R 139/80, BStBl II S. 586 – im Zusammenhang mit einem Diebstahl eingetretene Beschädigung an einem als Arbeitsmittel anzusehenden Pkw).

– Eine technische Abnutzung kann auch dann in Betracht kommen, wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt.

– Als Arbeitsmittel ständig in Gebrauch befindliche Möbelstücke >BFH vom 31.01.1986 – VI R 78/82 (BStBl II S. 355)

– Im Konzertalltag regelmäßig bespielte Meistergeige >BFH vom 26.01.2001 – VI R 26/98 (BStBl II S. 194)

– Wird ein Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten als Arbeitsmittel verwendet, so sind die weiteren AfA von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten einschl. Umsatzsteuer nach der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in gleichen Jahresbeträgen zu bemessen. Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel entfallende Teil der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (fiktive AfA) gilt als abgesetzt (>BFH vom 14.02.1989 – IX R 109/84, BStBl II S. 922 und vom 02.02.1990 – VI R 22/86, BStBl II S. 684). Dies gilt auch für geschenkte Wirtschaftsgüter (>BFH vom 16.02.1990 – VI R 85/87, BStBl II S. 883).

– Der Betrag, der nach Umwidmung eines erworbenen oder geschenkten Wirtschaftsguts zu einem Arbeitsmittel nach Abzug der fiktiven AfA von den Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten einschl. Umsatzsteuer verbleibt, kann aus Vereinfachungsgründen im Jahr der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts als Arbeitsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn er 800 € (für Anschaffungen nach dem 31.12.2017) nicht übersteigt (>BFH vom 16.02.1990 – VI R 85/87, BStBl II S. 883).

– Bei Computerhardware und Software zur Dateneingabe und ‑verarbeitung kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (>BMF vom 22.02.2022 – BStBl I S. 187).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 9 EStG – Werbungskosten

(1) ¹Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. ²Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. ³Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ²Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich…

§ 9 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 9 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 9 EStG

6 von 561 zugeordneten Entscheidungen.

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