H 10.2 (Allgemeines) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Durch Antrag und Zustimmung werden alle in dem betreffenden VZ geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es unerheblich, ob es sich um einmalige oder laufende Leistungen bzw. Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Ein Abzug als…
Amtlicher Wortlaut
– Durch Antrag und Zustimmung werden alle in dem betreffenden VZ geleisteten Unterhaltsaufwendungen zu Sonderausgaben umqualifiziert. Für den Abzug ist es unerheblich, ob es sich um einmalige oder laufende Leistungen bzw. Nachzahlungen oder Vorauszahlungen handelt. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich, auch nicht, soweit sie den für das Realsplitting geltenden Höchstbetrag übersteigen (>BFH vom 07.11.2000 – III R 23/98, BStBl II 2001 S. 338).
– Antrag und Zustimmung zum begrenzten Realsplitting können nicht – auch nicht übereinstimmend – zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden (>BFH vom 22.09.1999 – XI R 121/96, BStBl II 2000 S. 218).
– Ein Einkommensteuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn nach Eintritt der Bestandskraft
– sowohl die Zustimmung erteilt als auch der Antrag nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 gestellt werden (>BFH vom 12.07.1989 – X R 8/84, BStBl II S. 957) oder
– der Antrag i. V. m. einer nachträglichen Zustimmungserweiterung ausgedehnt wird (>BFH vom 28.06.2006 – XI R 32/05, BStBl II 2007 S. 5).
– Ein Einkommensteuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht zu ändern, wenn der Antrag auf Realsplitting erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt wird, obwohl die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Geber bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag (>BFH vom 20.08.2014 – X R 33/12, BStBl II 2015 S. 138).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10 EStG – Sonderausgaben
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: 1. (weggefallen) 1a. (weggefallen) 1b. (weggefallen) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; b) Beiträge des Steuerpflichtigen aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer…
§ 10 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 EStG
20 von 64 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 10.1 EStR – Sonderausgaben (Allgemeines)EStH
- R 10.2 EStR – Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden EhegattenEStH
- R 10.3 EStR – VersorgungsleistungenEStH
- R 10.3a EStR – VersorgungsausgleichEStH
- R 10.4 EStR – Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)EStH
- R 10.5 EStR – VersicherungsbeiträgeEStH
- R 10.6 EStR – Nachversteuerung von VersicherungsbeiträgenEStH
- R 10.7 EStR – Kirchensteuern und KirchenbeiträgeEStH
- R 10.8 EStR – KinderbetreuungskostenEStH
- R 10.9 EStR – Aufwendungen für die BerufsausbildungEStH
- R 10.10 EStR – SchulgeldEStH
- R 10.11 EStR – Kürzung des Vorwegabzugs bei der GünstigerprüfungEStH
- H 10.1 (Abkürzung des Zahlungsweges) EStH – Abkürzung des ZahlungswegesEStH
- H 10.1 (Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt) EStH – Abzugshöhe/AbzugszeitpunktEStH
- H 10.1 (Erstattungsüberhänge) EStH – ErstattungsüberhängeEStH
- H 10.2 (Erbe) EStH – ErbeEStH
- H 10.2 (Nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Empfänger) EStH – Nicht unbeschränkt steuerpflichtiger EmpfängerEStH
- H 10.2 (Rechtsanwaltskosten) EStH – RechtsanwaltskostenEStH
- H 10.2 (Unterhaltsleistungen) EStH – UnterhaltsleistungenEStH
- H 10.2 (Wohnungsüberlassung) EStH – WohnungsüberlassungEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 10 EStG
6 von 259 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 18.06.2026, III R 2/241. Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrags auf den anderen Elternteil gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes trägt der durch…
- BFH, Urteil vom 03.06.2026, X R 27/231. Leisten Eltern für den Schulbesuch ihres Kindes Zahlungen an einen Förderverein, die dieser an den Schulträger weiterleitet, handelt es sich um Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes…
- BFH, Urteil vom 27.11.2025, III R 8/23Der Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. bereits…
- BFH, Urteil vom 24.07.2025, X R 10/201. Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder…
- BFH, Urteil vom 23.01.2025, III R 33/24 (III R 50/17), III R 33/24, III R 50/171. Kosten, die --wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten-- ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der…
- BFH, Urteil vom 27.11.2024, X R 25/221. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist auch dann zulässig, wenn die Daten im Sinne des § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche