Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 10.5 (Erbschaftsteuerversicherung) EStH

ErbschaftsteuerversicherungHinweis der Finanzverwaltung zu § 10 EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

– >BMF vom 01.10.2009 (BStBl I S. 1172), Rz. 30

– Abs. 1 Nr. 3a (>BMF vom 24.05.2017 – BStBl I S. 820, Rz. 121-124).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 EStG – Sonderausgaben

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: 1. (weggefallen) 1a. (weggefallen) 1b. (weggefallen) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; b) Beiträge des Steuerpflichtigen aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer…

§ 10 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 10 EStG

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