Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 10.5 (Keine Sonderausgaben) EStH

Keine SonderausgabenHinweis der Finanzverwaltung zu § 10 EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautDie als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen sind in § 10 abschließend aufgezählt. Nicht benannte Aufwendungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (BFH vom 04.02.2010 – X R 10/08, BStBl II S. 617). Hierzu zählen z. B. Beiträge für eine …

Amtlicher Wortlaut

Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen sind in § 10 abschließend aufgezählt. Nicht benannte Aufwendungen können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (>BFH vom 04.02.2010 – X R 10/08, BStBl II S. 617). Hierzu zählen z. B. Beiträge für eine

– Hausratversicherung,

– Kaskoversicherung,

– Rechtsschutzversicherung,

– Sachversicherung.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10 EStG – Sonderausgaben

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden: 1. (weggefallen) 1a. (weggefallen) 1b. (weggefallen) 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen; b) Beiträge des Steuerpflichtigen aa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer…

§ 10 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 10 EStG

6 von 259 zugeordneten Entscheidungen.

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