Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 163 (8) ErbStH

Hinweis der Finanzverwaltung zu § 163 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautNachhaltig erzielbarer Reingewinn im Einzelertragswertverfahren Der Reingewinn ist möglichst aus den Ergebnissen der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre wie folgt herzuleiten: Erlöse abzüglich | Aufwendungen = | Gewinn/Verlust abzüglich |…

Amtlicher Wortlaut

Nachhaltig erzielbarer Reingewinn im Einzelertragswertverfahren

Der Reingewinn ist möglichst aus den Ergebnissen der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre wie folgt herzuleiten:

Erlöse

abzüglich | Aufwendungen

= | Gewinn/Verlust

abzüglich | Zeitraumfremde Erträge, Zulagen und außerordentliche Erträgen

zuzüglich | Zeitraumfremde Aufwendungen und außerordentliche Aufwendungen

= | Ordentliches Ergebnis

abzüglich | Lohnansatz für nicht entlohnte Arbeitskräfte und den Betriebsinhaber

= | Reingewinn

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 163 BewG – Ermittlung der Wirtschaftswerte

(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. (2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen…

§ 163 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 163 BewG

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