H B 163 (7) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautWirtschaftswert der Sondernutzungen Beispiel: Ermittlung des Wirtschaftswerts für die Sondernutzung Spargelbaubetrieb von 10,1050 ha Reingewinnverfahren Nutzungsart | Wert EUR/ha | Kapitalisierungsfaktor | jeweilige Eigentumsfläche | Wirtschafts-wert in EUR ha | a | m² Spargel |…
Amtlicher Wortlaut
Wirtschaftswert der Sondernutzungen
Beispiel:
Ermittlung des Wirtschaftswerts für die Sondernutzung Spargelbaubetrieb von 10,1050 ha
Reingewinnverfahren
Nutzungsart | Wert EUR/ha | Kapitalisierungsfaktor | jeweilige Eigentumsfläche | Wirtschafts-wert in EUR
ha | a | m²
Spargel | - 1 365 | 18,6 | 10 | 10 | 50 | - 256 555,85
Wirtschaftswert der Sondernutzung Spargel (gerundet) | - 256 556
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 163 BewG – Ermittlung der Wirtschaftswerte
(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. (2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen…
§ 163 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 163 BewG
- R B 163 ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (2-3) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (4) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (5) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (6) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (7) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (8) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (9-13) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
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