Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 163 (5) ErbStH

Hinweis der Finanzverwaltung zu § 163 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautWirtschaftswert der weinbaulichen Nutzung Beispiel: Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Weinbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen: 9 ha Eigentum und 7 ha Zupachtflächen Die nachhaltige Erntemenge der letzten fünf Jahre beträgt 168 000 Liter, davon wurden an die…

Amtlicher Wortlaut

Wirtschaftswert der weinbaulichen Nutzung

Beispiel:

Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Weinbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:

9 ha Eigentum und 7 ha Zupachtflächen

Die nachhaltige Erntemenge der letzten fünf Jahre beträgt 168 000 Liter, davon wurden

an die Winzergenossenschaft als Trauben geliefert | 21 000 l

als Fasswein verkauft | 42 000 l

als Flaschenwein verkauft | 105 000 l

Verwertungsform | Nachhaltige Erntemenge in Liter Wein | Ermittelte Anteile der Verwertungsformen | Entsprechende Flächenanteile in

ha | a | m²

Traubenerzeugung | 21 000 | 12,50 % | 1 | 12 | 50

Fassweinerzeugung | 42 000 | 25,00 % | 2 | 25 | 00

Flaschenweinerzeugung | 105 000 | 62,50 % | 5 | 62 | 50

Summe | 168 000 | 100,00 % | 9 | 00 | 00

Reingewinnverfahren

Nutzungsart | Wert EUR/ha | Kapitalisierungsfaktor | jeweilige Eigentumsfläche | Wirtschaftswert in EUR

ha | a | m²

Flaschenwein | - 193 | 18,6 | 5 | 62 | 50 | - 20 192,63

Fasswein | - 759 | 18,6 | 2 | 25 | 00 | - 31 764,15

Traubenerzeugung | - 1 252 | 18,6 | 1 | 12 | 50 | - 26 198,10

Summe | - 78 154,88

Wirtschaftswert der weinbaulichen Nutzung (gerundet) | - 78 155

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 163 BewG – Ermittlung der Wirtschaftswerte

(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. (2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen…

§ 163 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 163 BewG

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