Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 163 (6) ErbStH

Hinweis der Finanzverwaltung zu § 163 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautWirtschaftswert der gärtnerischen Nutzung Beispiel: Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Gartenbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen: Nutzungsteil | ha | a | m² Gemüsebau – Freiland | 1 | 00 | 00 Gemüsebau – Flächen unter Glas und Kunststoffen | 1 | 00 | 00 Blumen…

Amtlicher Wortlaut

Wirtschaftswert der gärtnerischen Nutzung

Beispiel:

Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Gartenbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:

Nutzungsteil | ha | a | m²

Gemüsebau – Freiland | 1 | 00 | 00

Gemüsebau – Flächen unter Glas und Kunststoffen | 1 | 00 | 00

Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland | 2 | 00 | 00

Blumen- und Zierpflanzenbau – Flächen unter Glas und Kunststoffen | 0 | 50 | 00

Obstbau | 1 | 00 | 00

Baumschulen | 3 | 00 | 00

Verbindlichkeiten 301 000 EUR

Reingewinnverfahren

Nutzungsart | Wert EUR/ha | Kapitalisierungsfaktor | jeweilige Eigentumsfläche | Wirtschaftswert in EUR

ha | a | m²

Gemüsebau – Freiland | - 1 365 | 18,6 | 1 | 00 | 00 | - 25 389,00

Gemüsebau – Flächen unter Glas und Kunststoffen | 6 098 | 18,6 | 1 | 00 | 00 | 113 422,80

Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland | - 108 | 18,6 | 2 | 00 | 00 | - 4 017,60

Blumen- und Zierpflanzenbau – Flächen unter Glas und Kunststoffen | - 6 640 | 18,6 | 0 | 50 | 00 | - 61 752,00

Obstbau | - 379 | 18,6 | 1 | 00 | 00 | - 7 049,40

Baumschulen | 894 | 18,6 | 3 | 00 | 00 | 49 885,20

Summe | 65 100,00

Wirtschaftswert der gärtnerischen Nutzung (gerundet) | 65 100

Die betrieblichen Verbindlichkeiten sind mit dem Ansatz des jeweiligen Reingewinns berücksichtigt.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 163 BewG – Ermittlung der Wirtschaftswerte

(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. (2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen…

§ 163 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 163 BewG

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