R B 163 (2-3) ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(2) ¹Der Reingewinn berücksichtigt die betriebswirtschaftliche Ausrichtung einer Nutzung und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. ²Liegen abweichende Ertragsverhältnisse vor, ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in den Anlagen 14 bis 17 zum BewG der Reingewinn innerhalb einer…
Amtlicher Wortlaut
(2) ¹Der Reingewinn berücksichtigt die betriebswirtschaftliche Ausrichtung einer Nutzung und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. ²Liegen abweichende Ertragsverhältnisse vor, ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in den Anlagen 14 bis 17 zum BewG der Reingewinn innerhalb einer Nutzung jeweils gesondert zu ermitteln und mit dem gesetzlichen Kapitalisierungsfaktor von 18,6 zu vervielfältigen. ³Die kapitalisierten Reingewinne einer Nutzung bzw. bei abweichenden Ertragsverhältnissen die jeweils kapitalisierten Reingewinne sind mit den jeweiligen Eigentumsflächen bzw. Flächenanteilen zu multiplizieren.
(3) ¹Zur Bestimmung des Reingewinns der landwirtschaftlichen Nutzung sind die Standarddeckungsbeiträge (> Anlage 2) der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten zu ermitteln und
1. die Betriebsform zu bestimmen. ²Hierzu ist das Verhältnis der einzelnen Standarddeckungsbeiträge zur Summe der Standarddeckungsbeiträge des gesamten Betriebs maßgebend. ³Aus dem Verhältnis der ermittelten Standarddeckungsbeiträge und deren Zuordnung zu den Nutzungsarten Futterbau, Ackerbau und Veredlung (> Anlage 1) ergibt sich die maßgebliche Nutzungsart der landwirtschaftlichen Nutzung:
Anteil des Standarddeckungsbeitrags des Produktionszweigs am Gesamtstandarddeckungsbeitrag des Betriebs | Nutzungsart (Betriebsform)
Ackerbau > 2/3 | Ackerbau
Futterbau > 2/3 und Rinder für die Milcherzeugung > 2/3 | Milchviehhaltung
Futterbau > 2/3 und Rinder für die Milcherzeugung ≤ 2/3 | Sonstiger Futterbau
Veredlung > 2/3 | Veredlung
Ackerbau > 1/3 und Futterbau ≤ 1/3 und Veredlung ≤ 1/3 | Pflanzenbau-Verbund
Futterbau > 1/3 und/oder Veredlung > 1/3 und Ackerbau ≤ 1/3 | Vieh-Verbund
alle übrigen Betriebe | Pflanzenbau- und Viehverbund
2. die Betriebsgröße nach der Europäischen Größeneinheit (EGE) zu bestimmen. ²Hierzu ist die Summe der Standarddeckungsbeiträge des Betriebs durch 1 200 Euro zu dividieren. ³Anschließend erfolgt die Zuordnung zu einer der folgenden Betriebsgrößenklassen:
a) Kleinbetriebe 0 bis unter 40 EGE
b) Mittelbetriebe 40 bis 100 EGE
c) Großbetriebe über 100 EGE.
²Anhand der nach Nummer 1 und 2 ermittelten Bewertungsmerkmale ist der Reingewinn/ha nach Anlage 14 zum BewG herzuleiten. ³Der so ermittelte Reingewinn/ha ist mit 18,6 zu kapitalisieren und auf alle Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung anzuwenden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 163 BewG – Ermittlung der Wirtschaftswerte
(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. (2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen…
§ 163 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 163 BewG
- R B 163 ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (4) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (5) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
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- R B 163 (9-13) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
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