R B 163 (8) ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(8) ¹Der jeweilige Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist grundsätzlich nach den Grundzügen eines Einzelertragswertverfahrens zu ermitteln. ²In diesen Fällen ist das betriebsindividuelle Ergebnis nach den Grundsätzen des Absatzes 1 zu…
Amtlicher Wortlaut
(8) ¹Der jeweilige Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist grundsätzlich nach den Grundzügen eines Einzelertragswertverfahrens zu ermitteln. ²In diesen Fällen ist das betriebsindividuelle Ergebnis nach den Grundsätzen des Absatzes 1 zu ermitteln. ³Das betriebsindividuelle Ergebnis ist möglichst aus den Ergebnissen der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten und als nachhaltig erzielbarer Reingewinn mit 18,6 zu kapitalisieren; das Ergebnis stellt den jeweiligen Wirtschaftswert dar. ⁴Zur Gleichmäßigkeit der Bewertung kann abweichend hiervon ein pauschaler Reingewinn ermittelt und bekannt gemacht werden, der mit 18,6 zu kapitalisieren ist und den Wirtschaftswert darstellt. ⁵Soweit ein pauschaler Reingewinn ermittelt wurde, sind individuelle Einzelertragswertermittlungen nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse vorzunehmen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 163 BewG – Ermittlung der Wirtschaftswerte
(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. (2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen…
§ 163 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 163 BewG
- R B 163 ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (2-3) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (4) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (5) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (6) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (7) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (9-13) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- H B 163 (1) ErbStHErbStH
- H B 163 (3) ErbStHErbStH
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