H B 163 (3) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautWirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung Beispiel: Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen: Ackerbau 50 ha Eigentum und 55,0020 ha Zupachtflächen, betriebliche Verbindlichkeiten 57 000 EUR. 1.…
Amtlicher Wortlaut
Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung
Beispiel:
Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen:
Ackerbau 50 ha Eigentum und 55,0020 ha Zupachtflächen, betriebliche Verbindlichkeiten 57 000 EUR.
1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung
Standarddeckungsbeitrag/ha für | Anbauflächen | Betrag in EUR
ha | a | m²
Weichweizen 598 EUR | 30 | 00 | 00 | 17 940,00
Kartoffeln 2 327 EUR | 40 | 00 | 00 | + 93 080,00
Raps 584 EUR | 30 | 00 | 00 | + 17 520,00
Gerste 516 EUR | 2 | 50 | 10 | + 1 290,52
Roggen 402 EUR | 2 | 50 | 10 | + 1 005,40
Summe | 130 835,92
Gesamtstandarddeckungsbeitrag des Betriebs (gerundet) | 130 836
2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung
Da die Standarddeckungsbeiträge der pflanzlichen Nutzung entsprechend R B 163 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 i. V. m. Anlage 1 alle dem Ackerbau zuzuordnen sind, ist das Klassifizierungsmerkmal > 2/3 erfüllt. Es liegt ein reiner Ackerbaubetrieb vor.
3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung
Gesamtstandarddeckungsbeitrag 130 836 EUR : 1 200 EUR = 109,03 EGE
Die Betriebsgröße liegt über 100 EGE = Großbetrieb.
4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG
Reingewinn/ha - Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau 109 EUR
5. Bewertung des Betriebs
Reingewinnverfahren
Nutzungsart | Wert EUR/ha | Kapitalisierungsfaktor | jeweilige Eigentumsfläche | Wirtschaftswert in EUR
ha | a | m²
Ackerbau über 100 EGE | 109 | 18,6 | 50 | 00 | 00 | 101 370,00
Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung | 101 370
Die betrieblichen Verbindlichkeiten sind mit dem Ansatz des Reingewinns von 109 EUR/ha berücksichtigt.
Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung bei Betrieben mit Vieh
Ist Weidevieh vorhanden, sind die Standarddeckungsbeiträge der Futterflächen mit dem Ansatz der Standarddeckungsbeiträge des Weideviehs abgegolten, da von einem ausgeglichenen Futtersaldo ausgegangen wird. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Standarddeckungsbeiträge der Futterflächen nicht in den Standarddeckungsbeitrag des jeweiligen Produktionszweigs (Ackerbau bzw. Futterbau) einbezogen werden. Futterflächen sind Futterhackfrüchte (ohne Saatgut), Ackerwiesen und -weiden, Grünmais (Silagemais), sonstige Futterpflanzen, Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden, ungepflegtes Weideland.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 163 BewG – Ermittlung der Wirtschaftswerte
(1) Bei der Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinflussen. (2) Der Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Die im unmittelbaren wirtschaftlichen…
§ 163 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 163 BewG
- R B 163 ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (2-3) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (4) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (5) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (6) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (7) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (8) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- R B 163 (9-13) ErbStR – Ermittlung der WirtschaftswerteErbStH
- H B 163 (1) ErbStHErbStH
- H B 163 (4) ErbStHErbStH
- H B 163 (5) ErbStHErbStH
- H B 163 (6) ErbStHErbStH
- H B 163 (7) ErbStHErbStH
- H B 163 (8) ErbStHErbStH
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche