R B 164 ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹Der Mindestwert umfasst den Wert des Grund und Bodens sowie den Wert der sonstigen Wirtschaftsgüter (Besatzkapital). ²Der Wert des Grund und Bodens wird durch Kapitalisierung eines Pachtpreises unter Berücksichtigung der Eigentumsfläche des Betriebs ermittelt. ³Das…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹Der Mindestwert umfasst den Wert des Grund und Bodens sowie den Wert der sonstigen Wirtschaftsgüter (Besatzkapital). ²Der Wert des Grund und Bodens wird durch Kapitalisierung eines Pachtpreises unter Berücksichtigung der Eigentumsfläche des Betriebs ermittelt. ³Das Besatzkapital wird durch Kapitalisierung des Werts der Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der selbst bewirtschafteten Flächen ermittelt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 164 BewG – Mindestwert
(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt. (2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte…
§ 164 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 164 BewG
- R B 164 (2-3) ErbStR – Ermittlung des MindestwertsErbStH
- R B 164 (4-9) ErbStR – Ermittlung des MindestwertsErbStH
- R B 164 (10) ErbStR – Ermittlung des MindestwertsErbStH
- H B 164 (1) (Mindestwert) ErbStH – MindestwertErbStH
- H B 164 (3) (Ermittlung des Besatzkapitals (selbst bewirtschaftete Fläche)) ErbStH – Ermittlung des Besatzkapitals (selbst bewirtschaftete Fläche)ErbStH
- H B 164 (9) (Stückländerei) ErbStH – StückländereiErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 164 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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