R B 164 (4-9) ErbStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(4) Für das Abbauland ist ein pauschaler Pachtpreis von 136 Euro/ha anzusetzen. (5) Für das Geringstland ist ein pauschaler Pachtpreis von 5,40 Euro/ha anzusetzen. (6) ¹Der Wert des Besatzkapitals bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der…
Amtlicher Wortlaut
(4) Für das Abbauland ist ein pauschaler Pachtpreis von 136 Euro/ha anzusetzen.
(5) Für das Geringstland ist ein pauschaler Pachtpreis von 5,40 Euro/ha anzusetzen.
(6) ¹Der Wert des Besatzkapitals bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart in Abhängigkeit des Grund und Bodens und ergibt sich aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. ²Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Werts entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. ³Der jeweilige Wert des Besatzkapitals ist mit den jeweiligen selbst bewirtschafteten Flächen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. ⁴Die Frage, ob Flächen selbst bewirtschaftet werden, ist aus der Sicht des Erblassers oder Schenkers zu beurteilen. ⁵Der hieraus errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren.
(7) Das Besatzkapital für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist mit dem gemeinen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten.
(8) ¹Die Summe aus den kapitalisierten Werten für den Grund und Boden sowie das Besatzkapital ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. ²Der sich hieraus ergebende Mindestwert darf nicht weniger als 0 Euro betragen. ³Einer Über-schuldung kann wegen der Begrenzung des Mindestwerts auf 0 Euro daher nur im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 165 Absatz 3 BewG Rechnung getragen werden.
(9) ¹Stückländereien (§ 160 Abs. 7 BewG) sind nach § 162 Absatz 2 BewG ausschließlich im Mindestwertverfahren zu bewerten. ²Zur Ermittlung des zutreffenden Pachtpreises sind die den Ertragswert bildenden Faktoren einer Nutzungsart, insbesondere die nach § 163 Absatz 3 Satz 3 BewG erforderlichen Daten, zu erklären. ³Soweit es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, die Daten zu beschaffen, sind zur Ermittlung des Werts für den Grund und Boden folgende Pachtpreise auf der Grundlage der Klassifizierung im Automatisierten Liegenschaftskataster heranzuziehen:
Flächengebundene Nutzungen | Reingewinn in Euro pro Hektar | Pachtpreis in Euro pro ha | Wert für das Besatzkapital in Euro pro ha
Landwirtschaftliche Nutzung – Grünland > 2/3 der Flächen | Sonstiger Futterbau Anlage 14 | Sonstiger Futterbau Anlage 14 | Sonstiger Futterbau Anlage 14
Landwirtschaftliche Nutzung – Ackerland > 2/3 der Flächen | Ackerbau Anlage 14 | Ackerbau Anlage 14 | Ackerbau Anlage 14
Landwirtschaftliche Nutzung – alle übrigen Fälle - | Pflanzenbau-Verbund Anlage 14 | Pflanzenbau-Verbund Anlage 14 | Pflanzenbau-Verbund Anlage 14
Forstwirtschaftliche Nutzung | Anlage 15 | 5,40 | Anlage 15a
Weinbauliche Nutzung | - 759,00 | 589,00 | 588,00
Gärtnerische Nutzung – Gartenland | - 1 365,00 | 657,00 | 484,00
Gärtnerische Nutzung – Anbauflächen unter Glas | 6 098,00 | 2 414,00 | 2 750,00
Gärtnerische Nutzung – Baumschule | 894,00 | 223,00 | 2 359,00
Gärtnerische Nutzung – Obstplantage | - 379,00 | 325,00 | 426,00
Sondernutzung – Spargel | - 1 365,00 | 657,00 | 612,00
Sondernutzung – Hopfen | - 414,00 | 492,00 | 348,00
Sondernutzung – Tabak | - 820,00 | 492,00 | 129,00
⁴Zur Einstufung der Pachtpreise für die landwirtschaftliche Nutzung ist der durchschnittliche Standarddeckungsbeitrag einer Region heranzuziehen und mit der Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu multiplizieren. ⁵Der sich hiernach ergebende Wert ist zur Ermittlung der Betriebsgröße durch 1 200 Euro zu dividieren. ⁶Für die Einstufung der Betriebsgröße gilt § 163 Absatz 3 Satz 4 BewG. ⁷Die vorstehenden Grundsätze sind auch für den Fall anzuwenden, dass bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder bei einer Verpachtung von Flächen für weniger als 15 Jahre (unechte Stückländereien) die den Ertragswert bildenden Faktoren sowohl für den Grund und Boden als auch für das Besatzkapital nicht ermittelt werden können.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 164 BewG – Mindestwert
(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt. (2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte…
§ 164 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 164 BewG
- R B 164 ErbStR – Ermittlung des MindestwertsErbStH
- R B 164 (2-3) ErbStR – Ermittlung des MindestwertsErbStH
- R B 164 (10) ErbStR – Ermittlung des MindestwertsErbStH
- H B 164 (1) (Mindestwert) ErbStH – MindestwertErbStH
- H B 164 (3) (Ermittlung des Besatzkapitals (selbst bewirtschaftete Fläche)) ErbStH – Ermittlung des Besatzkapitals (selbst bewirtschaftete Fläche)ErbStH
- H B 164 (9) (Stückländerei) ErbStH – StückländereiErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 164 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche