Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 164 (9) (Stückländerei) ErbStH

StückländereiHinweis der Finanzverwaltung zu § 164 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Ein Landwirt in Rheinland-Pfalz gibt seinen Betrieb auf und verpachtet seine Eigentumsflächen für 20 Jahre wie folgt: Pächter 1 | 5,0 ha | Klassifizierung Gartenland Pächter 2 | 2,5 ha | Klassifizierung Grünland Pächter 3 | 20,0 ha | Klassifizierung Ackerland Pächter 4…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Ein Landwirt in Rheinland-Pfalz gibt seinen Betrieb auf und verpachtet seine Eigentumsflächen für 20 Jahre wie folgt:

Pächter 1 | 5,0 ha | Klassifizierung Gartenland

Pächter 2 | 2,5 ha | Klassifizierung Grünland

Pächter 3 | 20,0 ha | Klassifizierung Ackerland

Pächter 4 | 3,0 ha | Klassifizierung Weinbau

Pächter 5 | 2,5 ha | Klassifizierung Obstplantage

Es liegt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländerei vor, da die Voraussetzungen des § 160 Absatz 7 BewG erfüllt sind. Soweit die den Ertragswert bildenden Faktoren nicht ermittelt werden können, ist der Betrieb in einem vereinfachten Verfahren wie folgt zu bewerten:

1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung

Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag der landwirtschaftlichen Nutzung:

Rheinland-Pfalz | 606 EUR

Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung: 22,5000 ha × 606 EUR = | 13 635 EUR

2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung

Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (22,5000 ha) sind zu mehr als 2/3 Ackerland.

3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung

Gesamtstandarddeckungsbeitrag

13 635 EUR : 1 200 = | 11,36 EGE

Die Betriebsgröße liegt unter 40 EGE = Kleinbetrieb.

4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG

Pachtpreis/ha:

Rheinland-Pfalz, Kleinbetrieb, Ackerbau | 208 EUR

5. Bewertung des Betriebs

Mindestwertverfahren

Nutzungsart | Wert EUR/ha | jeweilige Fläche | Kapitalisierungs- faktor | Mindestwert in EUR

ha | a | m²

Grund und Boden

Ackerland 0 bis 40 EGE | 208 | 22 | 50 | 00 | 18,6 | 87 048,00

Grund und Boden

Weinbau | 589 | 3 | 00 | 00 | 18,6 | + 32 866,20

Grund und Boden

Gartenland | 657 | 5 | 00 | 00 | 18,6 | + 61 101,00

Grund und Boden

Obstplantage | 325 | 2 | 50 | 00 | 18,6 | + 15 112,50

Verbindlichkeiten | ./. 0,00

Summe | 196 127,70

Mindestwert | 196.128

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 164 BewG – Mindestwert

(1) Der Mindestwert des Wirtschaftsteils setzt sich aus dem Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert der übrigen Wirtschaftsgüter zusammen und wird nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelt. (2) Der für den Wert des Grund und Bodens im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnde Pachtpreis pro Hektar (ha) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach § 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 zu berücksichtigen. Der danach maßgebliche Pachtpreis ergibt sich jeweils aus der Spalte…

§ 164 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 164 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 164 BewG

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